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Artikel VI.
Ein deutscher Reichsangehöriger, welcher
Waaren in einen dem fremden
Handel nicht geöffneten koreanischen Hafen
oder sonstigen Ort einschmuggelt, soll
den doppelten Betrag des Werthes der
geschmuggelten Güter verwirken, und
diese selbst unterliegen außerdem der
Konfiskation. Der Versuch ist in gleicher
Weise zu bestrafen. Die koreanischen
Lokalbehörden können derartige Waaren
mit Beschlag belegen und jeden deutschen
Reichsangehörigen festnehmen, der bei
dem Schmuggel oder dem Versuch des
Schmuggels betheiligt ist. Die festgenommenen
Personen sollen sie sofort
der nächsten deutschen Konsularbehörde
behufs Untersuchung der Sache zuführen
lassen, während sie die Waaren so lange
festhalten dürfen, bis eine endgültige
Entscheidung über den Fall abgegeben
worden ist.
Artikel VII.
1. Wenn ein deutsches Schiff an den
Küsten Koreas Schiffbruch leidet oder
strandet, so sollen die Lokalbehörden unverweilt
die nöthigen Schritte thun, um
das Schiff und seine Güter vor Plünderung,
die zu demselben gehörigen Personen
aber vor jeder Unbill zu bewahren,
sowie um außerdem etwa erforderliche
Hülfe zu leisten. Die Lokalbehörden
sollen die nächste deutsche Konsularbehörde
von dem Vorfalle in Kenntniß setzen,
auch sollen sie, falls dies nöthig ist, den
Schiffbrüchigen diejenigen Transportmittel
zur Verfügung stellen, deren sie
bedürfen, um zum nüächsten offenen
Hafen zu gelangen.
2. Alle Ausgaben, welche der koreanischen
Regierung aus der Rettung
ARTICLE VI.
Any German subject who smuggles
or attempts to Smuggle goods into
any Corean port or place not open
to foreign trade shall forfeit twice
the value of such Loods, and the
goods shall be confiscated. The
Corean Authorities may Sseize such
goods, and may arrest any German
subject concerned in such smuggling
or attempt to smuggle. They shall
immediately forward any person so
arrested to the nearest German Consul
for trial and may detain such goods
until the case shall have been finally
adjudicated.
ARTICLE VII.
1. If a German ship be wrecked
or stranded on the coast of Corea,
the local authorities shall immediately
take steps to protect the ship
and her cargo from plunder and
all persons belonging to her from
ill treatment, and to render such
other assistance as may be required.
They shall at once inform the
nearest German Consul of the occurrence,
and shall fürnish the ship-Wrecked
persons, if necessary, with
means of conveyance to the nearest
OPen port.
2. All expenses incurred by the
Government of Corea for the rescue,