Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  VI.

Ein  deutscher  Reichsangehöriger,  welcher
  Waaren  in  einen  dem  fremden
Handel  nicht  geöffneten  koreanischen  Hafen
oder  sonstigen  Ort  einschmuggelt,  soll
den  doppelten  Betrag  des  Werthes  der
geschmuggelten  Güter  verwirken,  und
diese  selbst  unterliegen  außerdem  der
Konfiskation.  Der  Versuch  ist  in  gleicher
Weise  zu  bestrafen.  Die  koreanischen
Lokalbehörden  können  derartige  Waaren
mit  Beschlag  belegen  und  jeden  deutschen
Reichsangehörigen  festnehmen,  der  bei
dem  Schmuggel  oder  dem  Versuch  des
Schmuggels  betheiligt  ist.  Die  festgenommenen
  Personen  sollen  sie  sofort
der  nächsten  deutschen  Konsularbehörde
behufs  Untersuchung  der  Sache  zuführen
lassen,  während  sie  die  Waaren  so  lange
festhalten  dürfen,  bis  eine  endgültige
Entscheidung  über  den  Fall  abgegeben
worden  ist.

Artikel  VII.

1.  Wenn  ein  deutsches  Schiff  an  den
Küsten  Koreas  Schiffbruch  leidet  oder
strandet,  so  sollen  die  Lokalbehörden  unverweilt
  die  nöthigen  Schritte  thun,  um
das  Schiff  und  seine  Güter  vor  Plünderung,
  die  zu  demselben  gehörigen  Personen
  aber  vor  jeder  Unbill  zu  bewahren,
sowie  um  außerdem  etwa  erforderliche
Hülfe  zu  leisten.  Die  Lokalbehörden
sollen  die  nächste  deutsche  Konsularbehörde
von  dem  Vorfalle  in  Kenntniß  setzen,
auch  sollen  sie,  falls  dies  nöthig  ist,  den
Schiffbrüchigen  diejenigen  Transportmittel
  zur  Verfügung  stellen,  deren  sie
bedürfen,  um  zum  nüächsten  offenen
Hafen  zu  gelangen.

2.  Alle  Ausgaben,  welche  der  koreanischen
  Regierung  aus  der  Rettung

ARTICLE  VI.

Any  German  subject  who  smuggles
or  attempts  to  Smuggle  goods  into
any  Corean  port  or  place  not  open
to  foreign  trade  shall  forfeit  twice
the  value  of  such  Loods,  and  the
goods  shall  be  confiscated.  The
Corean  Authorities  may  Sseize  such
goods,  and  may  arrest  any  German
subject  concerned  in  such  smuggling
or  attempt  to  smuggle.  They  shall
immediately  forward  any  person  so
arrested  to  the  nearest  German  Consul
for  trial  and  may  detain  such  goods
until  the  case  shall  have  been  finally
adjudicated.

ARTICLE  VII.

1.  If  a  German  ship  be  wrecked
or  stranded  on  the  coast  of  Corea,
the  local  authorities  shall  immediately
  take  steps  to  protect  the  ship
and  her  cargo  from  plunder  and
all  persons  belonging  to  her  from
ill  treatment,  and  to  render  such
other  assistance  as  may  be  required.
They  shall  at  once  inform  the
nearest  German  Consul  of  the  occurrence,
  and  shall  fürnish  the  ship-Wrecked
  persons,  if  necessary,  with
means  of  conveyance  to  the  nearest
OPen  port.

2.  All  expenses  incurred  by  the
Government  of  Corea  for  the  rescue,