Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

—  162  —

bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  in  dem  Schwarzburg-Rudolstädtischen
Gebiete  etwaige  besondere  Wünsche  der  Fürstlichen  Regierung  thunlichst  berücksichtigen
  wird.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung
der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst
der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  jeder  Regierung  innerhalb
ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahn  in  Folge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche
die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Fürstlichen  Regierung  angeordnet  oder
genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger
Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Fürstliche  Regierung  verpflichtet
sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand
  erwächst.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1#135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1.
benannte  Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst
  zu  betreiben.  «

Artikel  IV.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  übernimmt  für  den
Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahn  —  in
Anerkennung  der  für  die  betrefsenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit  verknüpften
  Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  gesammten  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und
Boden  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verflgung
  zu  stellen;  ·  -

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;

3)  zu  den  Baukosten  der  Linie  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren
Zuschuß  von  90  000  Mark,  in  Worten:  „Neunzigtausend  Mark“)  zu
gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,
Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von
Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach
den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der