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bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Schwarzburg-Rudolstädtischen
Gebiete etwaige besondere Wünsche der Fürstlichen Regierung thunlichst berücksichtigen
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken,
Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst
der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb
ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses
die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung angeordnet oder
genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung verpflichtet
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand
erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1#135 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1.
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst
zu betreiben. «
Artikel IV.
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung übernimmt für den
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in
Anerkennung der für die betrefsenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den gesammten zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und
Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verflgung
zu stellen; · -
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unentgeltlich
und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 90 000 Mark, in Worten: „Neunzigtausend Mark“) zu
gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der