Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

338  Militärstrafgerichtsordnung.

Fahnenflüchtige  2)  3)  handelt,  nicht  ausgeschlossen.  Zur
Wahl  eines  Vertheidigers  sind  auch  Angehörige  des  Beschuldigten
  befugt.

Zeugen  und  Sachverständige  sind,  insofern  keine
Bedenken  entgegenstehen,  eidlich  zu  vernehmen.")

1)  Vgl.  §§  327,  328  RStr  PO.,  5  278  Mötr.

1a)  Eine  Anklageverfügung  ist  also  nicht  zu  erlassen,
wenn  die  „Abwesenheit“  des  Beshuld:  ten  festgestellt  ist.  Auch

ibt  das  Gesetz  keinen  Anhalt  dafür,  daß  eine  Einstellung  des

erfahrens  zu  beschließen  ist.  Das  Verfahren  ruht  nur
während  der  Abwesenheit  des  Beschuldigten  mit  Ausnahme
der  aus  §§P  356—361  und  der  behufs  Ergreifung  des  Abwesenden,
  sowie  der  Verjährungsunterbrechung  erforderlichen  Strafverfolgungshandlungen.


2)  Es  handelt  sich  hier  um  eine  Ausnahme  von  39  337.
Sie  hat  für  „abwesende“  Personen  des  Soldatenstandes  keine
Bedeutung,  da  dieselben  regelmäßig  „Fahnenflüchtige“  sein
werden.  Vgl.  KB.  zu  §  342  des  Entw.  S.  116/117.

3)  Val.  3  69  ff.  MStr#.

4)  Ausnahme  von  §  195  Abs.  1.

358.1)  Ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung  über  den
Fortgang  und  das  Ergebniß  des  Verfahrens  steht  dem
abwesenden  Beschuldigten)  nicht  zu.

Der  Gerichtsherr  ist  jedoch  befugt,  einem  Abwesenden,
  dessen  Aufenthalt  bekannt  ist,  Benachrichtigungen
zugehen  zulassen.“)

1)  Vgl.  §  329  NtrO.

2)  Dem  nach  §  357  Abs.  3  zugelassenen  Verteidiger  steht
ein  Anspruch  auf  Benachrichtigung  zu.

3)  Die  Benachrichtigung  wird  zweckmäßig  durch  einfache
briefliche  Mitteilung  erfolgen.  Eine  förmliche  Zustellung  im
Sinne  der  99§  141  ff.  ist  nicht  erforderlich.

359.1)  Der  Abwesende,  dessen  Aufenthalt  unbekannt
ist,  kann?)  auf  Anordnung  des  Gerichtsherrn  in  öffentlichen
  Blättern  zur  Gestellung  oder  zur  Anzeige  seines
Aufenthaltsorts  aufgefordert  werden.

1  Le.  saeo  RStrpo.
2)  Eine  solche  Anordnung  wird  nur  dann  zweckentsprechend