338 Militärstrafgerichtsordnung.
Fahnenflüchtige 2) 3) handelt, nicht ausgeschlossen. Zur
Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten
befugt.
Zeugen und Sachverständige sind, insofern keine
Bedenken entgegenstehen, eidlich zu vernehmen.")
1) Vgl. §§ 327, 328 RStr PO., 5 278 Mötr.
1a) Eine Anklageverfügung ist also nicht zu erlassen,
wenn die „Abwesenheit“ des Beshuld: ten festgestellt ist. Auch
ibt das Gesetz keinen Anhalt dafür, daß eine Einstellung des
erfahrens zu beschließen ist. Das Verfahren ruht nur
während der Abwesenheit des Beschuldigten mit Ausnahme
der aus §§P 356—361 und der behufs Ergreifung des Abwesenden,
sowie der Verjährungsunterbrechung erforderlichen Strafverfolgungshandlungen.
2) Es handelt sich hier um eine Ausnahme von 39 337.
Sie hat für „abwesende“ Personen des Soldatenstandes keine
Bedeutung, da dieselben regelmäßig „Fahnenflüchtige“ sein
werden. Vgl. KB. zu § 342 des Entw. S. 116/117.
3) Val. 3 69 ff. MStr#.
4) Ausnahme von § 195 Abs. 1.
358.1) Ein Anspruch auf Benachrichtigung über den
Fortgang und das Ergebniß des Verfahrens steht dem
abwesenden Beschuldigten) nicht zu.
Der Gerichtsherr ist jedoch befugt, einem Abwesenden,
dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zulassen.“)
1) Vgl. § 329 NtrO.
2) Dem nach § 357 Abs. 3 zugelassenen Verteidiger steht
ein Anspruch auf Benachrichtigung zu.
3) Die Benachrichtigung wird zweckmäßig durch einfache
briefliche Mitteilung erfolgen. Eine förmliche Zustellung im
Sinne der 99§ 141 ff. ist nicht erforderlich.
359.1) Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt
ist, kann?) auf Anordnung des Gerichtsherrn in öffentlichen
Blättern zur Gestellung oder zur Anzeige seines
Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
1 Le. saeo RStrpo.
2) Eine solche Anordnung wird nur dann zweckentsprechend