Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Aulage C. 
Flaggenzeugniß. 
Der unterzeichnete Konsul des Deutschen Reichs zu 
bezeugt hierdurch, daß das im Jahre in aus 
erbaute, bisher unter Flagge gestandene 
Schiff " von 
während 
der Anwesenheit im Konsulatsbezirke mittelst Vertrags vom 
in das ausschließliche Eigenthum de D„Z 
welche nachgewiesen hat, die Staats- 
  
u elangt ist, 
gelangt ist, de en Sih sch in- 
angehörigkeit in") m zu befitzen. 
befindet. 
Hiernach hat das vorgenannie Schiff, als dessen Heimathshafen 
angegeben ist, auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) das Recht zur 
Führung der deutschen Reichsflagge erlangk. 
Hierüber wird das gegenwärtige Zeugniß ertheilt, welches für die Dauer eines Jahres von 
heute ab, darüber hinaus aber nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise 
Gülligkeit hat. 
„, den 1 
Der Konsul des Deutschen Reichs. 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
*) Name des Bundesstaats. 
½% Name des Ortes und gegebenenfalls auch des Bundesstaats oder Schutzgebiets.
	        
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