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Aulage C.
Flaggenzeugniß.
Der unterzeichnete Konsul des Deutschen Reichs zu
bezeugt hierdurch, daß das im Jahre in aus
erbaute, bisher unter Flagge gestandene
Schiff " von
während
der Anwesenheit im Konsulatsbezirke mittelst Vertrags vom
in das ausschließliche Eigenthum de D„Z
welche nachgewiesen hat, die Staats-
u elangt ist,
gelangt ist, de en Sih sch in-
angehörigkeit in") m zu befitzen.
befindet.
Hiernach hat das vorgenannie Schiff, als dessen Heimathshafen
angegeben ist, auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) das Recht zur
Führung der deutschen Reichsflagge erlangk.
Hierüber wird das gegenwärtige Zeugniß ertheilt, welches für die Dauer eines Jahres von
heute ab, darüber hinaus aber nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise
Gülligkeit hat.
„, den 1
Der Konsul des Deutschen Reichs.
(Siegel.) (Unterschrift.)
*) Name des Bundesstaats.
½% Name des Ortes und gegebenenfalls auch des Bundesstaats oder Schutzgebiets.