502
Die 88 7 und 30 erhalten folgende Fassung:
§ 7.
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden, der ein Rechtskundiger sein soll,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der ein Rechnungsverständiger sein soll,
I) vier kasseführenden Mitgliedern, welche Erfahrung in dem Kassewesen haben sollen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden auf je 2 Jahre, die kasse
führenden Mitglieder auf je 1 Jahr gewählt und zwar dergestalt, daß die Amtszeit bei dem
Vorsitzenden und 2 kasseführenden Mitgliedern am 1. Oktober, bei dem stellvertretenden Vor-
sitzenden und den 2 anderen kasseführenden Mitgliedern am 1. April beginnt.
Für die unter c) aufgeführten kasseführenden Mitglieder wird von der Hauptversammlung
des Sparkassevereins aus der Zahl der Vereinsmitglieder immer auf 1 Jahr vom 1. April ab
ein Stellvertreter gewählt, welcher in Fällen längerer Verhinderung eines solchen an dessen
Stelle in den Vorstand eintritt.
Für Fälle, in denen mehrere kasseführende Mitglieder gleichzeitig zu vertreten sind, gelten
die nach Absatz 2 zuletzt als kasseführende Mitglieder Ausgeschiedenen noch ein halbes Jahr
lang als Stellvertreter. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung bestimmt der Vorsitzende.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Stellvertreters unterliegt der Ge-
nehmigung von seiten desjenigen Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses, von welchem das
Protektorat über die Sparkasse geführt wird, und ist nach erfolgter Genehmigung in der
Weimarischen Zeitung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden amtlichen Nachrichts-
blatte bekannt zu machen.
. 30.
Alles, was nach Abrechnung der Schulden von den Forderungen und den sonstigen
Vermögensstücken der Sparkasse übrig bleibt, bildet das eigene Vermögen der Sparkasse,
das in seinem ganzen Umfange als Sicherheit für die der Anstalt anvertrauten Einlagen dient.
Der zurzeit bestehende buchmäßige Reservefonds, welcher aus den Geschenken, die der
Sparkasse bei ihrer Gründung zu teil wurden und aus Jahresüberschüssen gebildet ist, wird
ferner durch Zuschreibung von fünfzig Prozent der bilanzmäßigen Reingewinne vermehrt. Falls
diese fünfzig Prozent zu einer vierprozentigen Verzinsung des Reservefonds nicht ausreichen
sollten, ist der Reingewinn zunächst zur Deckung dieses Zinsenbetrages zu verwenden.
Der im letzteren, wie im ersteren Falle verbleibende Rest des Reingewinnes ist dem
Gewinnreserve-Konto zuzuschreiben. Der Betrag dieses Kontos kann zu gemeinnützigen
Zwecken verwendet werden.
Sofern der Reservefonds zehn Prozent der Einlagen übersteigt, können auch von
diesem Überschuß Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke gemacht werden. Betragen die
Einlagen mehr als zehn Millionen Mark, so tritt diese Befugnis ein, sofern der Reservefonds