Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Prozeß  -Vollmacht.  211

-Der  Entwurf  enthält  ſich  der  näheren  Beſtimmung,
  wann  das  Gericht  .die  amtliche
Prüfung  der  Vollmachten  im  Parteiprozeſſe
zu  bewirken  hat  und  in  welchem  Stadium
die  Partei  dem  Gegner  die  Vollmacht  vorlegen
  muß.  Die  betreffenden  Beſtimmungen
des  preuß.  Entw.  88.  '93,  94  und  des
nordd.  Entw.  8.  140  Abſ.  3  ſind  entbehrlic.
  Daß  das  Gericht  im  Parteiprozeſſe
den  Vollinachtöpunkt  in  der  mündlichen
Verhandlung  berüfſichtigen  ſolle,  geben

die  88.  126  Abſ.  2  u.  290  Nr.  1  (=  88.  130

Abſ.  2  u.  300  Ziff.  1  der  CPO.)  zu  er--

  kennen,  Der  Gegner  aber  kann  zu  jeder

Zeit  den  Mangel  der  Vollmacht  rigen  und  den

S.  74  (=S.  76  der  CPO.)  vorgeſchriebenen

Nachweis  der  Bevollmächtigung  fordern“.

Man  erſieht  hieraus  deutlich,  daß  das  Gericht  zum
Unterſchied  vom  Prozeßgegner  mit  .  der  Rüge  des
Vollmachtömangels8  auf  die  mündliche  Verhandlung
beſchränft  werden  ſollte.

-  Nur  als  ein  adminiculirendes  Moment
will  im  die  86.  76  Abſ.  4  im  Zuſammenhalte  mit
S.  13  Abſ.  1  des  Einf.-Geſ.  u.  Art,  17  der  deutſchen
  Wechſelordnung  erwähnen.

Na<  Art.  47  eit.,  welcher  durd)  8.  43  Abſ.  1
ait.  aufrecht  erhalten  iſt,  gilt  das  Incaſſogiro  als
eine  rechtsförmliche  Prozeßvollma<t.  Wenn  die
Klage  aus  einem  Wechſel  eingereicht  wird,  verbleibt
da8  Wechſeloriginal,  welches  das  Incaſſogiro  enthält,
in  Händen  des  Klägers,  ſelbſt  wenn  im  Wechſelprozeſſe
  geklagt  wird',  weil  ja  der  Gerichtsvollzieher
den  Wechſel  in  Urſchrift  oder  in  Abſchrift  mit  der
Klageſchrift  zuſtellen  muß.  Die  Abgabe  der  Vollmacht
  zu  den  Gerichtsaften,  welche  8.  76  Abſ.  4
vorſchreibt,  kann  demnach  bei  der  Termins8beſtimmung
nicht  erfolgen.  Will  alſo  für  das  Incaſſogiro  keine

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