Prozeß -Vollmacht. 211
-Der Entwurf enthält ſich der näheren Beſtimmung,
wann das Gericht .die amtliche
Prüfung der Vollmachten im Parteiprozeſſe
zu bewirken hat und in welchem Stadium
die Partei dem Gegner die Vollmacht vorlegen
muß. Die betreffenden Beſtimmungen
des preuß. Entw. 88. '93, 94 und des
nordd. Entw. 8. 140 Abſ. 3 ſind entbehrlic.
Daß das Gericht im Parteiprozeſſe
den Vollinachtöpunkt in der mündlichen
Verhandlung berüfſichtigen ſolle, geben
die 88. 126 Abſ. 2 u. 290 Nr. 1 (= 88. 130
Abſ. 2 u. 300 Ziff. 1 der CPO.) zu er--
kennen, Der Gegner aber kann zu jeder
Zeit den Mangel der Vollmacht rigen und den
S. 74 (=S. 76 der CPO.) vorgeſchriebenen
Nachweis der Bevollmächtigung fordern“.
Man erſieht hieraus deutlich, daß das Gericht zum
Unterſchied vom Prozeßgegner mit . der Rüge des
Vollmachtömangels8 auf die mündliche Verhandlung
beſchränft werden ſollte.
- Nur als ein adminiculirendes Moment
will im die 86. 76 Abſ. 4 im Zuſammenhalte mit
S. 13 Abſ. 1 des Einf.-Geſ. u. Art, 17 der deutſchen
Wechſelordnung erwähnen.
Na< Art. 47 eit., welcher durd) 8. 43 Abſ. 1
ait. aufrecht erhalten iſt, gilt das Incaſſogiro als
eine rechtsförmliche Prozeßvollma<t. Wenn die
Klage aus einem Wechſel eingereicht wird, verbleibt
da8 Wechſeloriginal, welches das Incaſſogiro enthält,
in Händen des Klägers, ſelbſt wenn im Wechſelprozeſſe
geklagt wird', weil ja der Gerichtsvollzieher
den Wechſel in Urſchrift oder in Abſchrift mit der
Klageſchrift zuſtellen muß. Die Abgabe der Vollmacht
zu den Gerichtsaften, welche 8. 76 Abſ. 4
vorſchreibt, kann demnach bei der Termins8beſtimmung
nicht erfolgen. Will alſo für das Incaſſogiro keine
+