Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

3)  die  Voranschläge  und  die  Jahresrechnungen  den  Grabenschöffen  zur  Feststellung
  und  Abnahme  vorzulegen,

4)  den  Grabenmeister  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beauffichtigen
und  die  halbjährigen  Grabenschauen  April  und  November  mit  den  Grabenschöffen
  abzuhalten,

5)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu  führen  und  die  Urkunden
derselben  zu  unterzeichnen,  und

6)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  des  dazu  zu  erlassenden  Reglements  (I.  11.),  sowie
wegen  etwaiger  eigenmächtiger  Veränderung  der  Entwässerungs-Anlagen
bis  zur  Höhe  auf  drei  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Behinderungsfällen  kann  sich  der  Direktor  durch  einen  der  Grabenschöffen
  vertreten  lassen.

E.  11.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  des  Verbandes  zu  beschließen,
soweit  solche  nicht  dem  Vorsitzenden  nach  F.  10.  überwiesen  sind,  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  und  nützlichen
Einrichtungen,
b)  über  den  Jahresetat  und  die  erforderlichen  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen
  Ausschreiben,  sowie  über  die  Decharge  der  Jahresrechnung,
P)  über  etwaige  Anleihen,
d)  über  Verträge  und
e)  über  die  Annahme  des  Rendanten  und  des  Grabenmeisters.
Auch  hat  er  wegen  Räumung  der  Gräben  und  nach  Ausführung  von
Bewässerungs-Anlagen  wegen  der  Wässerungs-Ordnung,)  der  Heuwerbung  und

der  Hütung  auf  den  Wiesen  die  nöthigen  Bestimmungen  zu  treffen,  deren  Uebertretung
  er  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  drei  Thalern  zu  ahnden  befugt  ist.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Vorstandsmitgliedern
  außer  dem  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  erforderlich.  Bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

+.  12.

Der  Sozietäts-Kassenrendant  wird  vom  Vorstande  gewählt  und  die  Wahl
von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  bestätigt.

(Nr.  7277)  F.  13.