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3. Militär Wesen.
Dem praktischen Arzte und Marine-Oberassistenzarzte der Reserve, Dr. Otlo Bartels zu Manila, ist
auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung bis auf Weiteres die Ermächtigung ertheilt worden,
Zeugnisse der im §. 42 Ziffer 1 a und b ebendaselbst bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte
Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt auf
den Philippinen haben.
Berlin, den 6. Juni 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rothe.
Pekanutmachung.
Auf Grund des §. 1 der Anlage 2 zur deutschen Wehrordnung (Bekauntmachung vom
18. Februar 1901, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 41) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß bis auf Weiteres bei den nachstehend bezeichneten Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige
die russische Sprache als Prüfungsgegenstand an die Stelle der englischen Sprache treten darf:
Königlich preußische Prüfungskommissionen zu Königsberg, Danzig, Marienwerder, Berlin,
Stettin, Stralsund, Breslau, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Lüneburg;
Königlich bayerische Prüfungskommission zu München;
Königlich sächsische Prüsungskommission zu Bautzen;
Königlich württembergische Prüfungskommission;
Großherzoglich hessische Prüfungskommission:
Kaiserliche Prüfungskommission zu Straßburg.
Berlin, den 11. Juni 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Hauß.