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8. 3.
Rechtsanwälte.
(Zu 8. 2 des Schutzgebielsgesetzes in Verbindung mit 8. 17 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
Die Bedingungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden von dem Kaiserlichen Oberrichter
festgesetzt. Als Rechtsanwälte sollen in der Regel nur deutsche Reichsangehörige zugelassen werden.
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte ist befugt, Ausnahmen eintreten zu lassen.
SF. 4.
Gerichtsschreiber.
1. Die Gerichtsschreiber werden vom Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) angestellt. Sie vertreten
sich gegenseitig. Bei Behinderung derselben kann der Oberrichter die Verrichtungen eines Gerichtsschreibers
einer anderen geeigneten Person übertragen.
Z 2. Soweit die Gerichtsschreiber bezw. die mit den Verrichtungen derselben betrauten Personen
nicht bereits entsprechend beeidigt sind, haben sie vor ihrem Amtsantritt bezw. vor Ausübung ihrer
Verrichtungen einen Eid dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts-
schreibers getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
S. 5.
Bestimmung für Privatklagesachen.
(Zu F. 3 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit §. 19 Nr. 2 des Gesetzes über die Konsular=
gerichtsbarkeit.)
Soweit nach der Vorschrift des §. 420 der Strasprozeßordnung vor Erhebung der Privatklage
wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen
Vergleichsversuch der Oberrichter zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere
Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.
Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termine nicht, so wird
angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle.
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden,
wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist.
Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
S. 6.
Geschäftsgang.
1. Der Oberrichter hat dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) am Schlusse des Geschäftsjahrs
(Kalenderjahrs) einen zusammenfassenden Geschäftsbericht zu erstatten.
2. Dem Gerichte steht für die von ihm ausgehenden Schriftstücke der unmittelbare Geschäfts-
verkehr mit allen deutschen Gerichten zu. Der Geschäftsverkehr mit allen anderen Behörden und Beamten
außerhalb des Schutzgebiets sowie mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) erfolgt ausschließlich
durch Vermittelung des Gouverneurs.
3. Die Anordnungen des Oberrichters bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs, soweit sie betreffen:
a) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Personen (§. 1 Nr. 4)
und die allgemeine Beauflragung anderer Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen
bezw. Beauftragung,
b) die Ernennung von Beisitzern (F. 2),
JD) die Zulassung von Rechtsanwälten (§. 3).
Berlin, den 1. Juni 1901.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.