Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3.  Kolonial  =  Wesen.

 

Vienstanmeisung,
betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  im  Kiautschougebiete.

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  im  Kiautschougebiete
wird  unter  Aufhebung  der  S§.  2—6  der  Anweisung  vom  27.  April  1898  (Cemen.  rsNWN3  *  Folgendes
  bestimmt:

8.  1..
Gerichtsbehörde.

(Zu  §.  2  des  Schutzgebietsgesetzes  in  Verbindung  mit  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)

1.  Die  Gerichtsbehörde  im  Schutzgebiete  führt  den  Namen  „Kaiserliches  Gericht  von  Kiautschon“,
der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  den  Titel  „Kaiserlicher  Oberrichter“.")

2.  Der  Oberrichter  führt  die  Dienstaussicht  über  die  bei  der  Gerichtsbehörde  angestellten  Beamten
und  regelt  die  Vertrelung  derselben  im  Falle  der  Behinderung.

3.  Zur  allgemeinen  Vertretung  des  Oberrichters  für  den  Fall  der  Behinderung  ist  der  Kaiserliche
  Civilkommissar  berufen.

Für  den  Fall  der  Behinderung  des  Letzteren  ist  von  dem  Gouverneur  ein  Vertreter  zu  bestellen.

4.  Der  Oberrichter  ist  befugt,  geeigneten,  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Personen  die  Erledigung
einzelner  zu  seiner  Zuständigkeit  gehöriger  Geschäste  dauernd  oder  in  bestimmten  Fällen  zu  übertragen.
Diese  Besugniß  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Urtheilsfällung,  die  Beurkundung  von  Verfügungen  von  Todeswegen,
  die  Enischeidung  über  Durchsuchungen,  Beschlagnahmen  und  Verhaftungen,  sowie  auf  die  Ernennung
  gud  die  Beeidigung  der  Beisitzer  und  die  Zulassung  zu  der  Rechtsanwaltschaft.

in  Falle  einer  dauernden  Uebertragung  ist  die  beauftragte  Person  mittelst  Handschlags  an
—  zur  getreulichen  Erfüllung  ihrer  SHlcngeiten  zu  verpflichten.
e  dauernde  Uebertragung  hindert  den  Oberrichter  EG  jedergeit  Geschäfte  der  betreffenden

Art  selbst  wahrzunhmen.

5.  Der  Oberrichter  ist  befugt,  die  Abhaltung  von  Gerichtstagen  außerhalb  des  Amtssitzes  der
Gerichtsbehörde  anzuordnen.

§.  2.
Beisitzer.
(Zu  §F.  2  des  Schutzgebietsgesetzes  in  Verbindung  mit  §§.  8—  13  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.)

1.  Zu  Beisitzern  sind  nur  deutsche  Reichsangehörige  zu  ernennen.
2.  Die  Worte,  welche  der  Vorsitzende  bei  der  Beeidigung  der  Beisitzer  an  die  zu  Beeidigenden
zu  richten  hat,  lauten:
„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Pflichten  eines  Beisitzers
des  Kaiserlichen  Gerichts  von  Kiautschou  gelreulich  zu  erfüllen  und  Ihre  Stimme  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  abzugeben.“
Der  Oberrichter  hat  Namen  und  Stand  der  von  ihm  ernannten  Beisitzer  und  Stellvertreter  dem
Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt)  anzuzeigen.

*)  Mit  Rücksicht  auf  die  ihm  gleichzeitig  obliegende  zweitisstanitche  Thätigkeit  in  der  -  (vergl.
Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhällnisse  der  Chinesen,  vom  15.  April  1899  Anhang  zum  M  V.  Bl.
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