— 228 —
2. Zoll- und Stener--Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Mai d. J. den nachstehenden Beschluß gefaßt:
« In Ergänzung der Vorschriften, betreffend die Rückoergütung der Brausteuer bei der
Ausfuhr von Bier (Beschluß vom 5. Juli 1888 — Cenlral-Blatt für 1888 — und
vom 2. Juni 1892 — Central-Blatt für 1892 S. 468 —), wird Folgendes bestimmt:
Die Vergütung wird auch für solches Bier gewährt, zu dessen Bereilung eine
Mindestmenge von 15 kg Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle der
Mitverwendung höher als mit 4 Mark für den Doppelzentner besteuerter Malzsurrogate
mindestens eine dem Steuerwerthe von 60 Pfennig entsprechende Menge von Braustoffen
auf jedes Hektoliter erzeugten Bieres verbraucht worden ist.
Für Bier von dieser Zubereitung beträgt die Vergütung 60 Pfennig für das Hektoliter.
Brauereien, welche sowohl dieses leichte Bier als auch gehaltreichere Biere der im
§. 1 der gedachten Vorschriften oder der in dem Beschlusse vom 2. Juni 1892 bezeichneten
Art ausführen, wird die Vergütung nur nach dem niedrigsten Satze von 60 Pfennig gewährt.
Berlin, den 26. Juni 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Juni d. J. beschlossen, den nachsiehenden Bestimmungen
für die Ueberwachung der Verwendung von gollbegünstigten seidenen oder halbseidenen Lacets mit Wirk-
samkeit vom 1. Juli d. J. ab die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 27. Juni 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Bestimmungen für die Ueberwachung der Verwendung von zgollbegünstigten seidenen oder
halbseidenen Lacets.
1. Händler und Fabrikanten, welche von der Vergünstigung der Verzollung von Lacets nach der
Tarifnummer 30 zum Satze von 36 „X für 1 d:z Gebrauch machen wollen, haben dies vor dem ersten
Bezuge dem Hauptamt, in dessen Bezirke sie ihren geschäftlichen Wohnsitz haben, in doppelter Ausferligung
schriftlich anzuzeigen und zugleich zu erklären, daß sie den im Nachstehenden enthaltenen Bedingungen sich
unterwerfen. Die zweite Ausferligung der Anmeldung wird von dem Hauptamte mit einer Bescheinigung
über die Bezugsberechtigung versehen zurückgegeben.
2. Die Lacets können unmittelbar aus dem Ausland oder aus einer inländischen Zollniederlage
bezogen werden, jedoch nur über das Bezirkshauptamt oder eine demselben unterstehende Zollstelle. Bei
leder Schlußabfertigung von Lacets ist der Bezugsberechtigungsschein (Ziffer 1) vorzulegen.
3. Händler dürfen die Lacets nur an bezugsberechtigte Fabrikanten auf Grund eines Bestell-
zettels abgeben, welcher Name und Wohnort des Bestellers sowie die Gewichtsmenge der Lacets enthält.
Fabrikanten dürfen die Lacets nur zur Herstellung von Posamenten in 17 eigenen Betrieben
verwenden und haben, falls der Bezug nicht unmittelbar aus dem Auslande, sondern von einem in-
ländischen Hädler erfolgt, dem ersten Bestellzettel den demnächst zurückzugebenden Bezugsberechtigungs-
schein beizufügen.
4. Ueber die bezogenen Lacets haben die Bezugsberechtigten Verzeichnisse zu führen, welche den
Tag des Empfanges und die Menge der eingegangenen Lacets angeben. Außerdem sind darin seitens