Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Rechts  liegt  darin,  dass  es  Bezug  nimmt  auf  gesellschaftliche
Machtorgane.  Der  Bürger  muss  das  staatliche  Recht  anerkennen,
weil  es  die  Autorität  der  Behörden  für  sich  hat,  weil  diese  es  anwenden
  und  man  sich  hineinfügen  muss.  Das  Verhalten  der  Behörden,
  das  mittelbar  (bei  Verletzungen)  erfordert  ist,  besteht
in  der  Regel  in  einer  Zwangshandlung,  einer  Execution  gegenüber
dem  Bürger.  Man  kann  dabei  aber  nicht  vom  Zwange  als  einer
Eigenschaft  des  Rechts  sprechen,  der  Zwang  ist  etwas  für  sich,
er  gehört  nicht  dem  Rechte  selbst  an.  Die  zwangsweisen  behördlichen
  Handlungen,  welche  das  Recht  vorsieht,  sind  nicht  Erzwingung
  von  Rechtsregeln,  sondern  bilden  ein  Verhalten  gemäss
dem  Recht.  Nicht  das  Recht  wird  erzwungen,  sondern  nur  etwas,
das  das  Recht  will.  Das  Recht  sieht  nicht  seine  Erzwingbarkeit,
  sondern  zwangsweise  Handlungen  vor,  allerdings  regelmässig
  im  Hinblick  auf  eine  voraufgegangene  Rechtsverletzung.

Die  Positivität  des  Rechts  liegt  in  der  Verbindlichkeit  der  Behörden,
  es  auszuüben  und  anzuwenden,  in  der  Function  der  Staatsmaschinerie,


Das  Recht,  welches  sich  an  die  Behörden  einzig  wendet,
bloss  deren  Verhalten  zum  Gegenstande  hat,  wird  im  geordneten
Staatswesen  zugleich  mit  der  entsprechenden  Verbindlichkeit  zur
Ausübung,  auch  wirklich  ausgeübt.  Das  Recht  aber,  welches
sich  in  erster  Linie  mit  dem  Verhalten  des  einzelnen  Bürgers  befasst,
  so  das  Privat-  und  Strafrecht,  kommt  erst  zur  Anwendung
der  Behörde,  wenn  die  Rechtsverletzung  durch  den  Bürger  begangen
  wurde  und  geklagt  wird.  Das  Privatrecht  wird  hergebrachtermassen
  in  eine  Form  gefasst,  die  sich  mehr  an  den  einzelnen
  Bürger  wendet,  mehr  das  Verhalten  der  Einzelnen  als  dasjenige
  der  Behörden  in  den  Vordergrund  stellt,  während  die
moderne  Fassung  des  Strafrechts  das  Verhalten  des  Richters
zunächst  in  Betracht  zieht.  Man  hat  schon  behauptet,  das
moderne  Strafrecht  gebe  überhaupt  nur  Verhaltungsmassregeln  für
den  Richter.  Es  ist  dies  nicht  richtig;  sowohl  das  Privatrecht