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. Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Bedarfsfall andere
dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
. Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige Abhaltung des Ersatzgeschäfts nicht
angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando vermittelst öffentlicher Bekanntmachung
die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen ge-
sicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen Bestimmungen von
den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu gewähren.
g. 86.
Wehrpflicht im Kriege.
Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe 8. 19.
. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe §. 27, 5
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine Folge
leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaats ihrer Staatsangehörig-
keit verlustig erklärt werden.
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St. A. G. . 20.
Ueber Landsturmpflicht siehe §. 20, ferner Abschnitt XVI und XX.
§. 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission stait (s. 95, 2).
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe §F. 20, u. Wegen
vorläufiger Zurückstellungen vergleiche 8§. 29, und 99,2. Eine Loosung findet nicht statt.
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§F. 23) sind der Aushebung für die Marine
unterworfen.
Die vom Ausland oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichen Falles
außerterminlich zu mustern. Siehe auch §. 98, 4.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahrgängen
und Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirke dem
stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk nach Heer und Marine
getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung bezüglich des Heeres (nach Anhalt des
Musters 13) dem zuständigen Kriegsministerium, bezüglich der Marine dem Reichs-Marine-Amte un-
verzüglich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatzgeschäfts) fallen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden General-
kommandos bezw. des Reichs-Marine-Amts.
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen durch die Be-
zirkskommandos jederzeit einem von dem siellvertretenden Generalkommando bezeichneten Ersatz-
truppentheile zur Einstellung überwiesen werden, soweit Mannschaften der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselben sofort dem nächsten in Betracht kom-
menden Marinetheile (§ 66, ge.) zu überweisen.
S. 98.
Freiwilliger Eintritt.
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige jederzeit an-
genommen und eingestellt werden.
Von jeder Einstellung ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsorts zu
benachrichtigen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 21,4 und 24 Anwendung.