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c) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei- und Gemeindebehörden u. s. w. zur A5.9
Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, und zwar:
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; welndebeher
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren — wlhm. #ur ##
nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten — als u0 n der, a
legitimirt zu erachten sind; ulschen gon,
ce) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten Alters-
grenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitze von Militärpapieren
befinden, oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden
Melde= und Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind.
Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter
Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre
Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon
dem Cidvilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen.
Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen Personen,
welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (S. 107, 0, zu veranlassen. Auch
wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange
vorzuenthalten, bis der Nachweis der miltitärischen Abmeldung erbracht worden ist (55. 107;
108, 3; 111, 12).
Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit auf die
Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gastwirthschaften ange-
troffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten.
Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil-
anstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Militär-
verhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 2b bezeichneten Altersgrenze befind-
lichen Personen zu prüfen und ist, falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen,
hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsorts der Betreffenden Anzeige zu
machen. Die gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen.
. Die Konsuln, die Gouvernements, Landeshauptmannschasten und Bezirksämter in den deutschen
Schutzgebieten, die Seemannsämter), die Vorstände der öffentlichen Navigationsschulen und die Reichs-
Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäftskreises bei der Kontrole mitzuwirken.
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= oder Amts-
anwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen Mittheilungen (§§. 108, 5
und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unaufgefordert zugehen zu lassen.
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Abschnitt XVIII.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
F. 107.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militär pflicht.
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen Auslandspässe für
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit ertheilt
werden, als sie eine Bescheinigung des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts
darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht
entgegenstehen.
Anlage .
*) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhälknisse **i'“ 1%
Anzumusternder zu beachten sind. « Eile-Messing-
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