—
—
*—
rd
□—
E
—
—
– 78 —
b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlaubniß zur
Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorflehenden Aus-
wanderung der zuftändigen Kontrolstelle Anzeige zu machen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 4.
e) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen Kontrolstelle
Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im §. 360 des Strafgesetzbuchs für das
Deulsche Neich angedrohten Strafe.
G. . 2. 88. Art. II. S. 11 und 20 bezw. K. 46.
7. Die in den Balen der Ziffern 8 und 16c durch §F. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar
18777) für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung erforderten Erklärungen sind von
den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig mit den Anträgen auf Einleitung des Strafver-
fahrens der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit erhalten
haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurück-
khrne, 6 #ah. durch die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu
machen (
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes sowie
von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrole sie stehen, möglichst bald Mit-
theilung zu machen (§. 106,8).
8. 112.
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offizierc, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch die im §. 110,5
bezeichneten Papiere aus.
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhallen auf ihren Antrag Entlassungsurkunden.
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 oder 16 ertheilten
Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersahreseroe durch Ersatzreservepässe bezw.
Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus
Alle übrigen Mannschaften des Veurlaubtenstandes erhallen Militärpässe und neben diesen Führungs-
zeugnisse.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde
erfolgen, welche das Original ertheilt hat.
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibgebühr zu entrichten.
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre Kontrolstelle zu
richten (S. 113,)).
S. 113.
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die militärische Kontrole des Beurlaubtenstandes wird durch die Bezirkskommandos, und zwar die-
jenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, Meldeämter oder die Bezirksfeldwebel — im
Auftrage und unter Ausfsicht der Bezirkskommandos — ausgeübt (§. 105,.
4Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach §. 114 vorgeschriebenen Meldungen
und die nach §. 115 abzuhaltenden Kontrolversammlungen.
Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen des Be-
urlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und
der Marine jederzeit stattfinden kann.
W. G. K. 6.
*) Im Hinblick auf die N. 4 3: 11 und 20 Art. II. d. G. v 11. 2. 58 sind auszustellen:
aj Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § Mr Betrefis der Offiziere und Sanitätvoffiziere der
Neserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Ausgebots bezw. der Mannschaften der Reserve
(Marinereserve), der Landwehr (Scewehr) ersten Aufgebots und der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreierve):
) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des . 472: Betrefis der Lfüziere und Sanitätsoffiziere,
sowie der Mamschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Auigebots.