Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederenilassung ist ein Vermerk in die Militär- 
papiere einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die Landsturm- 
pflichtigen bleiben alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für den vorliegenden 
Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienstverpflichtung befreit. Mann- 
schaften, welche wegen voraussichtlich längere Zeit anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen 
sind, treten in die Kontrole des Bezirkskommandos. Dasselbe veranlaßt nach wieder- 
hergestellter Dienstfähigkeit und bei vorhandenem Bedürfnisse die Wiedereinberufung. 
e) Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des §. 20, 1 zutreffen, 
sind sofort zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind entsprechend zu 
vervollständigen. 
hBaldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von dem 
Kommandeur derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereiche die Ueberweisung der 
Mannschaften erfolgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten sowie der wieder entlassenen. 
Mannschaften (siehe d und e) zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengattung, 
Dienstgrad, 
Familien= und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie evenluell 
Grund der Entlassung. 
g) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (1), sowie ein Verzeichniß 
der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zweiten Aufgebots 
Zurückgestellten (§. 120, 5) dem Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission mit. 
b) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Civilvorsitzende die Aufstellung der Land- 
sturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden die Namen 
der nicht zur Gestellung Gelangten sest und veranlaßt die nölhigen Ermittelungen nach 
dem Verbleib derselben. 
Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Civilbehörden. 
Bis zur Einberufung zum Dienste erhalten vom Aufrufe betroffene, aber versügbar gebliebene Personen 
des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den Kontrolversamm- 
lungen wird der versügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirkskommandos in Listen nach dem Muster 
der Landsturmrolle II — waffenweise getrennt — aufgenommen und fortlaufend in der für die 
Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolirt. 
Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienste im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können 
als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung 
in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung des §. 100,2 Anwendung. 
Abschnitt XXI. 
Zurückstellungsverfahren.) 
KC. 122. 
Zurückstellungsgründe. 
Zurückstellungen im Sinne der in §§. 118,8 und 120, ; enthaltenen Festsetzungen dürfen aus folgenden 
Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner 
Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle 
bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch 
durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde 
Niedergang des ellerlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; 
*) Im Reichs-Mililärgesetze §. 30,„ „Klassisikation“ genannt.
	        
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