Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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S. 127. 
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals. 
1. Nach §. 28,3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen 
ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen. 
Die Verlheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf 
die einzelnen Bahnverwallungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabs der 
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte statt. Das Ergebniß ist vom Chef des 
Generalstabs der Armee der Inspeklion der Verkehrstruppen mitzutheilen. 
Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen 
Leule bleibt den Bahnverwaltungen überlassen. 
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig 
geeignet sowie felddienstsähig sind. - 
Offiziere und Offizierstellverireter können unter namentlicher Bezeichnung von dem Chef des 
Generalstabs der Armee oder dem Inspekleur der Verkehrstruppen für die von ihnen aufgustellenden 
Formationen beansprucht werden. 
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner schwer zu 
ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen. 
Ueber den Abgang eines zu Feldeisenbahnformalionen bestimmten Offiziers hat das heimathliche 
Generalkommando desselben Mittheilung an den Chef des Generalstabs der Armcee oder zutreffenden 
Falles an den Inspekteur der Verkehrstruppen zu machen, welche den Ersatz bestimmen. 
Muster 21. 4. Nach slattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwallungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen 
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. namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Muster 21 ein. 
dhe kt lür Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mannschaften, von welchen 
Urwele Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. 
sormaktenen Trelen Aenderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die Generalkommandos 
# im Benehmen mit den Bahnverwallungen Ersatz sicher zu stellen. Mittheilung über solche Neu- 
schalten. bestimmungen erfolgt durch Vermittelung des Generalkommandos an die Inspektion der Verkehrs- 
truppen. 
In Sachsen und Würktemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Vermittelung des 
zuständigen Kriegsministeriums. 
8. 128. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Landsturm zweiten Auf- 
gebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste. 
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 125,8 vom Waffendienste zurückzustellen ist, 
gehören: 
5 a) Höhere Eisenbahnbeamte: 
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal: 
J) Fahrpersonal; « 
(l)Bahndienst-undStationöpekfonal;" 
e) Ständige Eisenbahnarbeiter. 
Muster 22. 2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Slationsnachlwächter, Mannschaften, die nur in 
S Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 
giste des vem 3. o0) Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen Eisen- 
Wassen lensle 
Mrüchu: bahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach Muster 22 
stelenden ausgestellten Gesammtliste — gelrennt nach den Gruppen à und b des §. 125,2 — und 
ksthee, einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahndienste für jeden Einzelnen nach 
versonals Muster 23 durch die Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe 
Muster 26. Ziffer 7). 4 4 · . 
S Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Ver- 
Sschee setungen, sind unter Beisügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. Ipril, 15. Jul 
sueovezn und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Bezirkskommandos 
veenke. einzusenden.
	        
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