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S. 127.
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals.
1. Nach §. 28,3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen
ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Verlheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf
die einzelnen Bahnverwallungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabs der
Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte statt. Das Ergebniß ist vom Chef des
Generalstabs der Armee der Inspeklion der Verkehrstruppen mitzutheilen.
Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen
Leule bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig
geeignet sowie felddienstsähig sind. -
Offiziere und Offizierstellverireter können unter namentlicher Bezeichnung von dem Chef des
Generalstabs der Armee oder dem Inspekleur der Verkehrstruppen für die von ihnen aufgustellenden
Formationen beansprucht werden.
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner schwer zu
ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen.
Ueber den Abgang eines zu Feldeisenbahnformalionen bestimmten Offiziers hat das heimathliche
Generalkommando desselben Mittheilung an den Chef des Generalstabs der Armcee oder zutreffenden
Falles an den Inspekteur der Verkehrstruppen zu machen, welche den Ersatz bestimmen.
Muster 21. 4. Nach slattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwallungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen
(6
. namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Muster 21 ein.
dhe kt lür Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mannschaften, von welchen
Urwele Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind.
sormaktenen Trelen Aenderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die Generalkommandos
# im Benehmen mit den Bahnverwallungen Ersatz sicher zu stellen. Mittheilung über solche Neu-
schalten. bestimmungen erfolgt durch Vermittelung des Generalkommandos an die Inspektion der Verkehrs-
truppen.
In Sachsen und Würktemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Vermittelung des
zuständigen Kriegsministeriums.
8. 128.
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Landsturm zweiten Auf-
gebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste.
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach §. 125,8 vom Waffendienste zurückzustellen ist,
gehören:
5 a) Höhere Eisenbahnbeamte:
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal:
J) Fahrpersonal; «
(l)Bahndienst-undStationöpekfonal;"
e) Ständige Eisenbahnarbeiter.
Muster 22. 2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Slationsnachlwächter, Mannschaften, die nur in
S Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
giste des vem 3. o0) Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden dienstpflichtigen Eisen-
Wassen lensle
Mrüchu: bahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach Muster 22
stelenden ausgestellten Gesammtliste — gelrennt nach den Gruppen à und b des §. 125,2 — und
ksthee, einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahndienste für jeden Einzelnen nach
versonals Muster 23 durch die Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe
Muster 26. Ziffer 7). 4 4 · .
S Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Ver-
Sschee setungen, sind unter Beisügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. Ipril, 15. Jul
sueovezn und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Bezirkskommandos
veenke. einzusenden.