Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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7. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne 
besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffs- 
leute zur Anmusterung zugelassen werden (F. 111, 10 der Wehrordnung). 
Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mannschasten eine Be- 
scheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem Muster b auszustellen, auch dieselben 
anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb vierzehn Tage, für den Fall einer Mobilmachung 
innerhalb 48 Stunden, nach erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungs-Bescheinigung 
bei der zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden haben (§§. 111,15 und 114,8 der Wehrordnung). 
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes 
Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stels 
persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben un- 
mittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der übmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann 
die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 und 6 von dem betreffenden Seemannsamie 
zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Mililärpflichtigen (siehe Ziffer 1) und sämmt- 
liche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder 
im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten 
Kontrolstelle zu melden * 29,8 und 111,2 der Wehrordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann die Anmeldung, 
stalt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stationskommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven 
oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichlung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei 
ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, allen hiervon 
betroffenen Mannschaften ob (. 100,8 der Wehrordnung). 
Wer an der pünkklichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch Konsulats= oder 
sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der 
Gesetze zu gewärtigen hat. 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritls in das militärpflichtige Alter 
hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinigung 
der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der 
Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so 
haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung slets die Militärverhältnisse 
der Belreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung 
stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
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Ü 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den Anmusterungen auf 
das Genauesle zu beachten, und haben dieselben bei Aussertigung der Musterrollen dafür Sorge zu tragen, 
daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstands- 
bewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmannschaft 
vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5, 7 bis 10 
auf denselben sinngemäße Anwendung. Im Besonderen ist durch das Seemannsamt von der vor- 
genommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu machen 
(Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung in 
sinngemäßer Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen. 
wnr ". 
7187 *)
	        
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