Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

313

zu  besuchen  haben,  fleißig  und  ordentlich
gehalten  werden,  zu  verhuͤten,  daß  nicht
einzelne  Bezirke  die  Vorsorge  fuͤr  die  Armen
  aus  was  irgend  für  einer  Ursache  vernachläßigen;
  allenfallsiger  Willkühr  in  Ausübung
  der  den  Pflegschaften  eingeräumten
Befugnisse,  besonders  in  Verwendung  der
Hilfsmittel,  und  ungebührlichen  Verzögerungen
  in  Ablegung  der  Rechnungen  zu  begegnen,
  die  besondern  Anstalten  der  Armenpflegen
  öfter  zu  untersuchen,  und  Mißbräuche
und  Unordnungen  abzustellen,  und  überhaupt
die  Räthe  und  Ausschüsse  über  ihre  Ver-Grichtungen
  und  den  Gang  der  Geschäfte  zu
oelehren,  und  sie  in  beständiger  zweckmässiger
  Thätigkeit  zu  erhalten;  im  Uebrigen  aber
die  Pflegschaften  auf  alle  Weise  zu  unter-=stüzen,
  und  zur  Vollziehung  ihrer  Beschlüsse
den  nöthigen  Beistand  zu  leisten,  so  ferne
solche  nicht  gegen  Vorschrift  und  Gesez  verstossen,
  oder  Klagen  dagegen  angebracht
sind.
Artikel  80.

Zu  den  besonderen  Obliegenheiten  und  Befuanissen
  der  Land=  und  Herrschaftsgerichte
gehören:  die  Bestärigung  der  zu  den  Pflegeräthen
  und  Ausschüssen  gewählten  Mitglieder
  und  Gehilfen,  die  Entscheidung  über  die
gegen  Beschlüsse  der  Pflegschaften  angebrachten
  Beschwerden,  die  Entscheidung  über
die  Irrungen  zwischen  Armenpflegen  verschiedener
  Gemeinden,  die  obrigkeitliche
Pruͤfung  der  jährlichen  Voranschláge  und
Rechnungen.

814

Artikel  81.

In  den  Staͤdten,  wo  eigene  Polizei  Direktoren
  oder  Kommissaͤte  bestehen,  sind  die
Pfflegschafts  Räthe  den  General:  und  Lokal-Kommissariaten
  unmittelbar  untergeordnet.
Diese  können  jedoch  nach  Umständen  für  gewisse
  Fille  und  Gegenstände  auch  die  Polizet=Direktionen
  und  Polizei  Kemmissariate  zur
Stellvertretung  bevollmächtigen;  und  Leztere
bleiben  unter  allen  Umständen  befugt  und
verpflichtet,  auf  den  Gang  und  Zustand  des
Armenwesens  aufmerksam  zu  seyn,  die  Pflegeäthe
  über  vorkommende  Bedürfnisse  und
Mißbräuche  zu  verständigen,  von  ihnen  Abhife
  zu  verlangen,  und  wenn  solche  nicht
geleistet  wird,  die  Einschreitung  der  Ober-Behörde
  anzurufen.

Artikel  82.

Mit  der  unmittelbaren  Aufsicht  auf  die
Armenpflegen  in  den  genannten  größeren  Städten
  verbinden  die  General  Kreis  Kommissariate
auch  die  Ober  Aussicht  auf  die  Armenpflegen
in  den  Land=  und  Herrschaftsgerichten.

Artikel  83.

Die  General"  Kreis=  und  Lokal  Kommissariate
  bestätigen  für  die  ihnen  unmirtelbar
untergeordneten  Pflegschaften  die  Wahlen  der
Räthe  und  sonstigen  Gehilfen;  sie  entscheiden
die  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  dieser  Pflegschaften
  oder  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen
  der  untern  Polizeibehörden  und  die  allenfallsigen
  Irrengen  zwischen  denselben;  sie
unterwerfen  die  Voranschläge  und  Rechnungen
  der  unmittelbaren  Pflegen  ihrer  Prüfung