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zu besuchen haben, fleißig und ordentlich
gehalten werden, zu verhuͤten, daß nicht
einzelne Bezirke die Vorsorge fuͤr die Armen
aus was irgend für einer Ursache vernachläßigen;
allenfallsiger Willkühr in Ausübung
der den Pflegschaften eingeräumten
Befugnisse, besonders in Verwendung der
Hilfsmittel, und ungebührlichen Verzögerungen
in Ablegung der Rechnungen zu begegnen,
die besondern Anstalten der Armenpflegen
öfter zu untersuchen, und Mißbräuche
und Unordnungen abzustellen, und überhaupt
die Räthe und Ausschüsse über ihre Ver-Grichtungen
und den Gang der Geschäfte zu
oelehren, und sie in beständiger zweckmässiger
Thätigkeit zu erhalten; im Uebrigen aber
die Pflegschaften auf alle Weise zu unter-=stüzen,
und zur Vollziehung ihrer Beschlüsse
den nöthigen Beistand zu leisten, so ferne
solche nicht gegen Vorschrift und Gesez verstossen,
oder Klagen dagegen angebracht
sind.
Artikel 80.
Zu den besonderen Obliegenheiten und Befuanissen
der Land= und Herrschaftsgerichte
gehören: die Bestärigung der zu den Pflegeräthen
und Ausschüssen gewählten Mitglieder
und Gehilfen, die Entscheidung über die
gegen Beschlüsse der Pflegschaften angebrachten
Beschwerden, die Entscheidung über
die Irrungen zwischen Armenpflegen verschiedener
Gemeinden, die obrigkeitliche
Pruͤfung der jährlichen Voranschláge und
Rechnungen.
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Artikel 81.
In den Staͤdten, wo eigene Polizei Direktoren
oder Kommissaͤte bestehen, sind die
Pfflegschafts Räthe den General: und Lokal-Kommissariaten
unmittelbar untergeordnet.
Diese können jedoch nach Umständen für gewisse
Fille und Gegenstände auch die Polizet=Direktionen
und Polizei Kemmissariate zur
Stellvertretung bevollmächtigen; und Leztere
bleiben unter allen Umständen befugt und
verpflichtet, auf den Gang und Zustand des
Armenwesens aufmerksam zu seyn, die Pflegeäthe
über vorkommende Bedürfnisse und
Mißbräuche zu verständigen, von ihnen Abhife
zu verlangen, und wenn solche nicht
geleistet wird, die Einschreitung der Ober-Behörde
anzurufen.
Artikel 82.
Mit der unmittelbaren Aufsicht auf die
Armenpflegen in den genannten größeren Städten
verbinden die General Kreis Kommissariate
auch die Ober Aussicht auf die Armenpflegen
in den Land= und Herrschaftsgerichten.
Artikel 83.
Die General" Kreis= und Lokal Kommissariate
bestätigen für die ihnen unmirtelbar
untergeordneten Pflegschaften die Wahlen der
Räthe und sonstigen Gehilfen; sie entscheiden
die Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Pflegschaften
oder gegen Beschlüsse und Verfügungen
der untern Polizeibehörden und die allenfallsigen
Irrengen zwischen denselben; sie
unterwerfen die Voranschläge und Rechnungen
der unmittelbaren Pflegen ihrer Prüfung