Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrist im 2., 3. oder 4. Kalendervierteljahr und 
wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr getroffen, 646 kommt 
für das laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag der Gebühr zur Erhebung, welcher auf 
die Zeit vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere 
Verlängerung der Verabredung erfolgt stets für ein volles Kalenderjahr. 
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember des 
Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
3. Im §. 3 Abs. IX ist am Schlusse nachzutragen: 
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen unter VIII. 
4. §. 5 erhält folgende Fassung: 
g. 5. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden. 
II. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten Telegraphen= 
anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. Der 
Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphen- 
anstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. 
III. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch von 
einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch 
Eilboten befördert. Es beschtet dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt am 
Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten 
nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung 
von Eilboten vom absender aus, so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im voraus 
zu entrichten. Ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen 
entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die 
Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein 
für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter 
Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. 
IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach 
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme müssen, 
wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl 
des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen 
wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke „XF (Betrag des hinter- 
legten Botenlohns)“, z. B. „(XNh 120)“, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender 
eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 
3 Wörter zählende Vermerk „X P (Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns) 
von (Name der Bestellanstalt)“, z. B. „(XF. 120 von Glauchau)“ anzuwenden. 
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III Botenlohn 
hinterlegt ist, auf telegraphischen Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden 
können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte mitgetheilt, 
daß Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem Absender der 
hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt. 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt 
die Ankunfts -Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbesörderung sich als 
unausführbar erweist. 
5. S. 8 Abs. II erhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder Land- 
bestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme nach dem 
Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.
	        
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