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2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Der Reichskanzler hat für die neu errichtete besondere Kommission des Archäologischen Instituts
(Central-Blatt 1901, S. 306) folgende Satzungen erlassen:.
Fatzungen
für die Römisch-Germanische Kommission des Kaiserlich deutschen Archäologischen Instituts.
8. 1.
Bei dem Archäologischen Institut wird eine besondere Kommission gebildet, welche die Aufgabe
hat, die archäologische Erforschung derjenigen Theile des Deutschen Reichs, die dauernd unter römischer
Herrschaft gestanden haben; mit Nath und That zu fördern. Innerhalb dieses Gebiets ist die Kultur
von den ällesten Zeiten bis zum Ende der Römerherrschaft gleichmäßig zu untersuchen.
Die außerhalb dieser Grenzen namenllich zwischen Elbe und Weser sich findenden römischen Reste
sind, soweit die Organisalion der Kommissionsarbeiten es gestatten wird, in die Forschung einzubeziehen.
8. 2.
Die Kommission besteht aus
1. dem General-Sekretär und zwei weileren von der Central-Direktion des Archäologischen
Instituts aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern,
2. dem im §. 3 erwähnten Direktor,
3. drei vom Reichskanzler zu berufenden Mitgliedern,
4. sechs weileren Mitgliedern, von denen je eins die Regierungen von Preußen, Bayern,
Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen berufen.
5. Außerdem hat die Central-Direktion das Recht, die Berufung von Vertretern einzelner
Alterthumsvereine und anderer an der römisch-germanischen Forschung interessirter Körper-
schaften bis zur Zahl von fünf Personen bei dem Reichskanzler zu beantragen.
Die Berufung der zu 3 und 4 genannten Mitglieder erfolgt auf längstens fünf Jahre. Das nach
Rblauf dieser Zeit ausscheidende Mitglied kann von neuem berufen werden. Die Kommission tritt jährlich
eimmal an einem im Forschungsgebiete belegenen Orte, der auf Vorschlag des Direktors in jedem Jahre
vom Reichskanzler bestimmt wird, zusammen. Ueber die Einberufung außéerordentlicher Sitzungen ent-
scheidet auf Antrag des General-Sekretärs des Archsologischen Instituks oder von drei Mitgliedern der
Kommission der Reichskanzler.
§. 3
Die unmittelbare Leitung der Arbeilen erfolgt nach den Beschlüssen der Kommission durch einen
Direktor, welcher von dem Reichskanzler bestellt wird. Für diese Stelle hat die Central-Direktion des
Instituts eine geeignele Persönlichkeit m Vorschlag zu bringen. Der Direktor bezieht, bis zur etatsmäßigen
Regelung seiner Stellung, aus den vom Reiche zur Verfügung gestellten Mitteln eine Vergütung, deren
Höhe der Reichskanzler festsetzt.
Der Direktor nimmt seinen Wohnsitz im Forschungsgebiet an einem vom NReichskanzler nach An-
hörung der Central-Direktion des Instituts zu bestimmenden Orte. Befindet sich an diesem Orte eine
Universität, so erhalt er nach Vereinbarung mit der betreffenden Landesregierung die Besugniß, an dieser
Universität unter entsprechender Aufführung in ihrem Vorlesungsverzeichnisse Vorlesungen zu halten. Er
vertritt die Kommission nach außen, vollzieht die Namens derselben abzuschließenden Verträge und weist
nach Maßgabe des vom Reichskanzler festzusetzenden Jahres-Elats Zahlungen aus den der Kommission
zufließenden Geldern an. Der von dem Direklor auf Grund der Beschlüsse der Kommission aufzustellende
Jahres-Etat ist dem Reichskanzler vorzulegen. Der Direktor hat die gesammte amlliche Korrespondenz
zu führen, für Erstattung eines Jahresberichts über die wissenschaftlichen Unternehmungen der Kommission
und für Ablegung der Jahresrechnung an den Reichskanzler sowie für die Aufbewahrung der Akten