Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Der Reichskanzler hat für die neu errichtete besondere Kommission des Archäologischen Instituts 
(Central-Blatt 1901, S. 306) folgende Satzungen erlassen:. 
Fatzungen 
für die Römisch-Germanische Kommission des Kaiserlich deutschen Archäologischen Instituts. 
8. 1. 
Bei dem Archäologischen Institut wird eine besondere Kommission gebildet, welche die Aufgabe 
hat, die archäologische Erforschung derjenigen Theile des Deutschen Reichs, die dauernd unter römischer 
Herrschaft gestanden haben; mit Nath und That zu fördern. Innerhalb dieses Gebiets ist die Kultur 
von den ällesten Zeiten bis zum Ende der Römerherrschaft gleichmäßig zu untersuchen. 
Die außerhalb dieser Grenzen namenllich zwischen Elbe und Weser sich findenden römischen Reste 
sind, soweit die Organisalion der Kommissionsarbeiten es gestatten wird, in die Forschung einzubeziehen. 
8. 2. 
Die Kommission besteht aus 
1. dem General-Sekretär und zwei weileren von der Central-Direktion des Archäologischen 
Instituts aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern, 
2. dem im §. 3 erwähnten Direktor, 
3. drei vom Reichskanzler zu berufenden Mitgliedern, 
4. sechs weileren Mitgliedern, von denen je eins die Regierungen von Preußen, Bayern, 
Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen berufen. 
5. Außerdem hat die Central-Direktion das Recht, die Berufung von Vertretern einzelner 
Alterthumsvereine und anderer an der römisch-germanischen Forschung interessirter Körper- 
schaften bis zur Zahl von fünf Personen bei dem Reichskanzler zu beantragen. 
Die Berufung der zu 3 und 4 genannten Mitglieder erfolgt auf längstens fünf Jahre. Das nach 
Rblauf dieser Zeit ausscheidende Mitglied kann von neuem berufen werden. Die Kommission tritt jährlich 
eimmal an einem im Forschungsgebiete belegenen Orte, der auf Vorschlag des Direktors in jedem Jahre 
vom Reichskanzler bestimmt wird, zusammen. Ueber die Einberufung außéerordentlicher Sitzungen ent- 
scheidet auf Antrag des General-Sekretärs des Archsologischen Instituks oder von drei Mitgliedern der 
Kommission der Reichskanzler. 
§. 3 
Die unmittelbare Leitung der Arbeilen erfolgt nach den Beschlüssen der Kommission durch einen 
Direktor, welcher von dem Reichskanzler bestellt wird. Für diese Stelle hat die Central-Direktion des 
Instituts eine geeignele Persönlichkeit m Vorschlag zu bringen. Der Direktor bezieht, bis zur etatsmäßigen 
Regelung seiner Stellung, aus den vom Reiche zur Verfügung gestellten Mitteln eine Vergütung, deren 
Höhe der Reichskanzler festsetzt. 
Der Direktor nimmt seinen Wohnsitz im Forschungsgebiet an einem vom NReichskanzler nach An- 
hörung der Central-Direktion des Instituts zu bestimmenden Orte. Befindet sich an diesem Orte eine 
Universität, so erhalt er nach Vereinbarung mit der betreffenden Landesregierung die Besugniß, an dieser 
Universität unter entsprechender Aufführung in ihrem Vorlesungsverzeichnisse Vorlesungen zu halten. Er 
vertritt die Kommission nach außen, vollzieht die Namens derselben abzuschließenden Verträge und weist 
nach Maßgabe des vom Reichskanzler festzusetzenden Jahres-Elats Zahlungen aus den der Kommission 
zufließenden Geldern an. Der von dem Direklor auf Grund der Beschlüsse der Kommission aufzustellende 
Jahres-Etat ist dem Reichskanzler vorzulegen. Der Direktor hat die gesammte amlliche Korrespondenz 
zu führen, für Erstattung eines Jahresberichts über die wissenschaftlichen Unternehmungen der Kommission 
und für Ablegung der Jahresrechnung an den Reichskanzler sowie für die Aufbewahrung der Akten
	        
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