Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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IV. Tarif für längeres Behalten des Lootsen an Bord. 
Wünscht bei freiwilligem, länger als zwei Stunden dauernden Aufenthalt innerhalb der Kanal- 
strecke der Schiffsführer für die Dauer jenes den Lootsen an Bord zu behalten, so hat er dafür eine 
besondere Ebühr von 1.4 für jede überschießende, angefangene oder vollendete Stunde beim Ausgangs- 
amte zu zahlen 
V. Tarif für die Vermiethung von Jollzeichen rc 
a) Zollzeichen 2c. der Kanalverwaltung: 
Fär die Anmiethung von Zollzeichen (Flagge und Leuchte) sind für jede Fahrt zu zahlen 2,00 * 
- einer grünen Kugellaterne 1,00 a 
Die Cegenstände sind auf der Austrittsstation dem Lootsen zurückzugeben. 
Für beschädigte Gegenstände ist Entschädigung bis zum vollen Betrage des Werthobjekts zu leisten. 
b) Zollzeichen des Hamburgischen Fiaats- 
Fuͤr d bie Anmiethung wines vollständigen Satzs 60d00 
der Zollflagge allln 20900 
2 
* 
VI. Tarif für die Zollbegleitung durch Kanallootsen. 
Schiffsführer von Segelschiffen oder anderen zu schleppenden Fahrzeugen, die es unterlassen, ihr 
Schiff für die Fahrt durch den Kaiser Wilhelm-Kanal zollamtlich verschließen oder in den freien Verkehr 
setzen zu lassen, oder deren Schiff oder Ladung eine zollamtliche Verschließung nicht angängig machen, 
haben für die lediglich im zollamtlichen Interesse erforderliche Mitgabe eines Kanallootsen als Zoll- 
begleiter eine Begleitgebühr zu zahlen: 
a) Im Durchgangsverkehr vo 200,00 + 
b) Für jede Strecke von 10 km (angefangene für voll gerechnet) 2,00 
VII. Tarif für das Schleppen von Fahrzengen in Brunsbüttel 
nach dem Privathafen 2c. 
Für Schlepphülfe, welche durch Dampfer der Kanalverwaltung Schiffen in Bruns- 
büttel nach dem Privathafen, dem Binnenhafen, der Kohlenhulk 2c. geleistet wird und die 
nicht als unter §. 22 der Betriebsordnung fallend anzusehen ist, ist nachstehender Tarif in 
Anwendung zu bringen: 
a) Dauert die Schlepphülfe bis zu einer halben Stuunde 53090 K 
b) über eine halbe Stunde bis zu einer Stunde 7000 = 
c) für jede weitere Stunde . .. 5,00 
Angefangene halbe bezw. ganze Stunden werden für voll gerechnet.
	        
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