Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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VI. 
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VIl. 
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Anspruch auf diese Wohlthaten haben die Waisen im Falle der Bedürftigkeit, wenn der Vater 
im weßischen oder in einem unter preußischer Verwaltung stehenden Heereskontingent zur Zeit 
der Geburt des Kindes aktiv diente der während dieses Militärdienstes oder an den Folgen 
einer Käiegsbeschädigung gestorben ist. 
Dem Dienste im preußischen Heere ist zur Zeit derjenige in der Kaiserlichen Marine 
gleich gestellt. 
Aufnahme in die Erziehungsanstalten kann auch solchen Waisen bewilligt werden, deren Vater 
einen Feldzug mitgemacht oder nach Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht längere Zeit weiter 
gedient hat oder als invalide anerkannt ist. 
. Die Wohlthaten werden bis zum 15. Lebensjahre des Kindes gewährt, und zwar das Pflege- 
geld vom Monat der Anmeldung an. Die Aufnahme in die Anstalten findet zwischen dem 
5 2 Lebensjahre des Kindes zu Ostern und Michaelis, in die Anstalt zu Pretzsch nur zu 
ern statt. 
.Die Aufnahme in die Anstalten hat vom 1. des der Aufnahme folgenden Monats ab bis zum 
Ablaufe des Entlassungsmonats die Abführung des gesetzlichen Waisen= und des aus dem Reichs- 
Invalidenfonds und dem Kaiserlichen Dispositionsfonds bewilligten Erziehungsgeldes zur 
Haupt-Militär-Waisenhauskasse zur Folge. 
Gewährung vn Pflegegeld wird durch Waisen= und Erziehungsgeld (7.) ausgeschlossen. 
Neben dem auf Grund des Reichgesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für 
die Witiwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiser- 
lichen Marine vom Feldwebel abwärts, zuständigen Waisengeld kann jedoch ein Theil des Pflege- 
geldes bis zur Erreichung der Beträge von 90 und 108 Mark (1 2) bewilligt werden. 
Die Bewerbung um die Wohlthaten ist an das Direktorium des Potsdamschen großen Militär- 
Waisenhauses in Berlin (Wilhelmstraße 82/85) zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
.die Militärzeugnisse des Vaters, 
. die Sterbeurkunde des Vaters und bei Doppelwaisen auch der Mutter sowie die Geburts- 
urkunde des Kindes, 
. eine amtliche Bescheinigung der Bedürftigkeit, 
. ein amtlicher Ausweis über das zuständige Waisen= — oder Erziehungs= — Geld. 
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Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
Name und Stand Alter und Heimath Grund Behorde, welche die Datum 
des 
  
— Laufende Nr. 
  
1 Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
der Ausgewiesenen. ksng beschlossen hat. waweisung 
  
  
2. l 8. i 4. b. 6. 
  
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Auf Grund des 8. 362 des Strafgesetzbuchs. 
Johann Bahnit, geboren am 8. April 1865 (1863) zu Landstreichen, „Königlich preußischer 25. Zovember 
5 d. J. 
chlosser Semeitz, Bezirk Jungbunzlau, Böh- Regierungs--Präsident 
men, österreichischer Staatsange- zu Magdeburg, 
höriger, 
2. Aisik Broder, Han-- 46 Jahre allt, Geburtsort unbekannt, Landstreichen und Königlich bayerisches Be- 16. Rovember 
delemann, ortsangehörig zu Protnitz, Gon- Betteln, zirksamt Schweinfurt, d. J. 
vernement Lomza, Polen,
	        
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