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Als Abs. III ist folgende Bestimmung einzuschieben:
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten auch auf der
Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf eine solche auch auf Antrag
des Empfängers (1 und 1) nicht eintreten.
Sodann sind die bisherigen Abs. II und IV mit IV und V anderweit zu bezeichnen.
7. Im §. 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“" erhält der erste
Satz des Abs. I folgende anderweitige Fassung:
I. Die nach §. 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurückgelangten sowie die
als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender zurück-
gegeben.
8. In demselben S. (46) erhält der erste Satz des Abs. III nachstehenden ander-
weitigen Wortlaut:
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren oder von der Be-
sörderung ausgeschlossenen Sendung (I) nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-
Postdireklion eingesendet und dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles geoffnet.
9. In demselben §. (46) sind am Schlusse des Abs. V die Worte „und durch einmalige
Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt“ zu streichen.
10. Im §. 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist unter IV als zweiter
Sat nachzutragen:
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nachsendung, sofern der Absender diese nicht
ausgeschlossen hatte (S. 44 III).
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Berlin W. 66, den 12. Dezember 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
414. Zoll= und Stener-Weseun.
Auf Grund der Bestimmung im Arlikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuerinspektor Müller in
Emmerich an Stelle des in den Landesdienst zurückberusenen Königlich preußischen Steuerinspektors
von Mirbach den Großherzoglich badischen Hauptsteuerämtern zu Baden--Baden, Heidelberg, Karlsruhe
und Lahr sowie in Bezug auf die Tabacksteuer und die Branntweinsteuer den in den Bezirken dieser
Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten Abgaben betrauten Großherzoglich badischen
Finanzämtern als Stalionskontroleur mit dem Wohnsitz in Karlsruhe in Baden vom 1. Dezember 1901
ab beigeordnet worden.