Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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g. 18. 
Fortsetzung. 
Erst nach diesen Abzuͤgen, bildet sich der wahre Passiozustand jeder 
Provinz, jedes Kreises, jeder Kommune, und die Totalsumme giebt den 
Maaßstab an die Hand, nach welchem der Tilgungsfonds eingerichtet werden 
muß. 
S. 19. 
General-Abschluß. 
Einen General-Abschluß von der Totalsumme der hiernach ausgemittel- 
ten, und den verschiedenen Provinzen und Kommunen allein zur Last bleiben- 
den, Provinzial-- und Kommunal-Kriegesschulden, hat die Kommission, sobald 
dieses nach der Weitlauftigkeit des Geschäfts geschehen kann, Unserm Staats- 
kanzler einzureichen, und den Abschluß mit gründlichen Vorschlägen zu der 
Einrichtung eines Tilgungsfonds zu begleiten. 
. 20. 
Fortsetzung. 
Am Schlusse eines jeden Vierteljahrs muß die Kommission Unserm 
Staatskanzler eine vollständige Anzeige des Geleisteten einreichen. 
Gegeben Berlin, den 9ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
Fahrgang 1812. B b (No. 125.)