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chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können
technisch verwendet werden.
(2) Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben thunlichst
an Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen
Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenen Sande zu bestreuen oder mit Theer, rohen
Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu über-
gießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens
1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere als die vorstehend be-
zeichneten Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
(83) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Einzelfalle die unschädliche Be-
seiligung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß die unschädliche Be-
seitigung polizeilich überwacht wird. Mit thierischen Schmarotzern durchsetzte Fleischtheile sind jedoch stets
nach Vorschrift der Abs. 1 und 2, trichinöses Fleisch nur nach Maßgabe des Abs. 1 unschädlich zu machen.
Rechtsmittel.
. 46.
Gegen die Entscheidungen der Beschauer n der Polizeibehörde kann von dem Besitzer Beschwerde
eingelegt werden. Die näheren Bestimmungen sind von den Landesregierungen mit der Maßgabe zu
erlassen, daß im Falle der Beanstandung durch einen thierärztlich nicht vorgebildeten Beschauer das Gut-
achten eines approbirten Thierarztes eingeholt werden muß und im Falle der Beanstandung durch einen
approbirten Thierarzt mindestens noch ein weilerer geeigneter Sachverständiger anzuhören ist.
Beschaubücher.
§. 47.
(1) Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 zu führen, in welches sämmtliche zur
Beschau angemeldeten Thiere, die Ergebnisse der Beschau und die hierauf getroffenen Anordnungen ein-
zutragen sind.
(2) Außerdem hat er alljährlich eine stalistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau
nach einem vom Bundesrathe festzustellenden Formulare bei der von der Landesregierung zu bestimmenden
Stelle einzureichen.
(3) An Stelle des Tagebuchformulars nach Anlage 1 dürfen in Landestheilen, in denen für die
Beschauer schon jetzt andere Formulare vorgeschrieben sind, diese in Gebrauch befindlichen Formulare auf
Anordnung der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember 1909 zur Verwendung gelangen, sofern sie
derart eingerichtet sind, daß darin die erforderlichen Angaben nach Anlage 1 enthalten sind.
(4) Die Landesregierungen können anordnen, daß an Orten, wo mehrere Beschauer angestellt
sind (z. B. in Schlachthofen), die Bücher gemeinsam geführt werden.
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, anzuordnen, daß die stalistischen Zusammenstellungen oder
Auszüge daraus von den Landesregierungen an eine von ihm zu bezeichnende Stielle eingereicht werden.
(6) Auf Verlangen hat der Beschauer eine besondere Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung
nach Anlage 2 auszustellen.
(7) Die Bücher der Beschauer dürfen nicht eher als drei Jahre nach der letzten Eintragung ver-
nichtet werden.
Beaufsichtigung der Fleischbeschau.
S. 48.
Die gesammte Thätigkeit der Beschauer ist nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu
erlassenden Vorschristen dergestalt einer fachmännischen Kontrole zu unterwerfen, daß in jedem Fleisch-
beschaubezirke mindestens alle zwei Jahre eine Revision stattfindet.