Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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W  30.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  20.  November  1882.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der
Ständeversammlung.  Vom  14.  November  1882.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vornahme
  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung.  Vom  15.  November  1882.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten
Kammer  der  Ständeversammlung.  Vom  14.  November  1882.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßheit  des  §.  157  der  Verfassungsurkunde  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  daß  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,
welche  nicht  Amtshalber  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  der  Ständeversammlung
  haben,  auf  den  Grund  der  bezüglichen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde,  des
Gesetzes,  betreffend  die  Unabhängigstellung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  von  dem  religiösen
  Bekenntnisse,  vom  31.  Dezember  1861,  des  die  Verfassungsurkunde  in  mehreren
Punkten  abändernden  Verfassungsgesetzes  vom  26.  März  1868,  sowie  des  Gesetzes,
betreffend  die  Wahlen  der  Städte  und  Oberamtsbezirke,  von  demselben  Tage  in  der  demselben
  durch  Artikel  1—III  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882,  betreffend  Aenderungen  des
Landtagswahlgesetzes  vom  26.  März  1868,  gegebenen  Fassung  sofort  vorgenommen  werde.

Unser  Staatsminister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  14.  November  1882.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Faber.  Hoölder.