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W 30.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 20. November 1882.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung. Vom 14. November 1882. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme
einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 15. November 1882.
Königliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten
Kammer der Ständeversammlung. Vom 14. November 1882.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Gemäßheit des §. 157 der Verfassungsurkunde verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß eine neue Wahl der Abgeordneten,
welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer der Ständeversammlung
haben, auf den Grund der bezüglichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, des
Gesetzes, betreffend die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen
Bekenntnisse, vom 31. Dezember 1861, des die Verfassungsurkunde in mehreren
Punkten abändernden Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, sowie des Gesetzes,
betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke, von demselben Tage in der demselben
durch Artikel 1—III des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betreffend Aenderungen des
Landtagswahlgesetzes vom 26. März 1868, gegebenen Fassung sofort vorgenommen werde.
Unser Staatsminister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 14. November 1882.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hoölder.