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Aulage e.
Anweisung
für
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett
sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen
zubereitete Fette.
(Vergl. §§. 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten
Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbirten Thierarzt.
I. Die Ruswahl der Hroben geschieht nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei frischem Fleische (§. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D:
Es ist von jedem verdächtigen Thierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen,
daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesammtgewichte von etwa 500 g abgetrennt werden.
Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des
Thierkörpers zu entnehmen.
2. Bei zubereitetem Fleische:
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des §. 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D zuwider
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus jedem verdächtigen
Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesammtgewichte von 500 g zu entnehmen, wobei
möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind.
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestim-
mungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grund-
sätzen zu entnehmen:
a) Durchschnittsproben im Gesammtgewichte von 500 g sind zu entnehmen:
Bei Sendungen von Schinken unter 10 Stück und bei Sendungen von
Speck nur aus etwaigen verdächtigen Stücken, bei Sendungen von Därmen nur
aus etwaigen verdächtigen Packstücken; bei allen sonstigen Sendungen, sofern sie
gleichartig im Sinne des F§. 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D sind, aus den
nach den Grundsätzen des §. 14 Abs. 4 ebenda auszuwählenden Fleischstücken und,
sofern die Sendungen nicht gleichartig sind, aus jedem einzelnen Fleischstücke.
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich-
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so sind Proben aus allen Fleisch= bezw.
Packstücken dieser Sendung zu entnehmen (vergl. §. 12 Abs. 4, 5 und 6 ebenda).
Die Durchschnitlsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben
möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch= oder Fettschichten mit-
genommen werden.
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservirungsmitteln wahrnehmbar, so
sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berückjsichtigen.
5) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung
von Konservesalz erkennen läßt, wird außerdem eine Probe der Lake (mindestens
200 ccm) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 g) entnommen.