Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Gegenstand der 
Befteuerung. 
1. Steuersätze. 
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zu §. 1 des Gesetzes. 
. 1. 
Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen 
Schaumweine und schaumweinähnlichen Getränke, soweit sie nicht nachweislich der Verzollung 
unterlegen haben. 
Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und Beerenweine), weinhaltigen 
und fruchtweinhaltigen alkoholischen Getränke, deren Kohlensäure beim Oeffnen der Umschließungen 
unter Aufbrausen entweicht. " 
Als fertig ist der nach dem Flaschengährungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, 
sobald die enthefte (degorgirte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnirungsverfahren 
hergestellte Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald die mit Kohlensäure imprägnirte Flüssigkeit 
auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist. 
Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im Wege 
der anerkannten Kellerbehandlung (§. 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen 
und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901, Reichs-Gesetzbl. S. 175) durch Gährung im 
offenen Gefäß enistanden ist, und diejenigen Fruchtweine, welche während der ersten Gährung auf 
Flaschen gefüllt und nicht entheft sind. 
Als schaumweinähnlich kommen in Betracht schäumende alkoholische Getränke, die zwar ohne 
Verwendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken geroestelt 
sind, die aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können. Ob solche 
Getränke als schaumweinähnlich der Steuer zu unterwerfen sind, entscheidet in jedem Einzelfalle der 
Bundesrath. 
Zu 8. 2 des Gesetzes. 
8. 2. 
berech Die Steuer wird nach dem Raumgehalte der den Schaumwein enthaltenden Umschließungen 
erechnet. 
Sie beträgt für jede Umschließung 
a) bei Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein 
in Umschließungen mit 
Raumgehalt über 120, jedoch nicht über 230 cem (viertel Flaschen) 2 Pf., 
in Umschließungen mit 
Raumgehalt über 230, 425 (hhalbe ) 5 
in Umschließungen mit 
Naumgehalt über 425, : 850 . (ganze -) 10 -, 
in Umschließungen mit 
Raumgehalt über 850, = 1700 = (Doppelflaschen) 20 ; 
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