Gegenstand der
Befteuerung.
1. Steuersätze.
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Zu §. 1 des Gesetzes.
. 1.
Gegenstand der Besteuerung sind alle zum Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen
Schaumweine und schaumweinähnlichen Getränke, soweit sie nicht nachweislich der Verzollung
unterlegen haben.
Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst= und Beerenweine), weinhaltigen
und fruchtweinhaltigen alkoholischen Getränke, deren Kohlensäure beim Oeffnen der Umschließungen
unter Aufbrausen entweicht. "
Als fertig ist der nach dem Flaschengährungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen,
sobald die enthefte (degorgirte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Imprägnirungsverfahren
hergestellte Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald die mit Kohlensäure imprägnirte Flüssigkeit
auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist.
Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im Wege
der anerkannten Kellerbehandlung (§. 2 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen
und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901, Reichs-Gesetzbl. S. 175) durch Gährung im
offenen Gefäß enistanden ist, und diejenigen Fruchtweine, welche während der ersten Gährung auf
Flaschen gefüllt und nicht entheft sind.
Als schaumweinähnlich kommen in Betracht schäumende alkoholische Getränke, die zwar ohne
Verwendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken geroestelt
sind, die aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können. Ob solche
Getränke als schaumweinähnlich der Steuer zu unterwerfen sind, entscheidet in jedem Einzelfalle der
Bundesrath.
Zu 8. 2 des Gesetzes.
8. 2.
berech Die Steuer wird nach dem Raumgehalte der den Schaumwein enthaltenden Umschließungen
erechnet.
Sie beträgt für jede Umschließung
a) bei Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein
in Umschließungen mit
Raumgehalt über 120, jedoch nicht über 230 cem (viertel Flaschen) 2 Pf.,
in Umschließungen mit
Raumgehalt über 230, 425 (hhalbe ) 5
in Umschließungen mit
Naumgehalt über 425, : 850 . (ganze -) 10 -,
in Umschließungen mit
Raumgehalt über 850, = 1700 = (Doppelflaschen) 20 ;
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