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Die Art des Schaumweins (Schaumwein aus Fruchtwein und anderer Schaumwein) ist zu Beginn
des Rechnungsjahrs in der Spalle 8 des Buches zu vermerken. Werden in der Fabrik beide Arten
Schaumwein fertiggestellt, so bestimmt der Oberkontroleur, ob das Lagerbuch in zwei Abtheilungen
oder ob für jede Schaumweinart ein besonderes Lagerbuch zu führen ist.
. Im Kopfe der Spalten 3 bis 7 und 11 bis 15 sind die in der Fabrik zur Verwendung kommenden
Umschließungen nach achtel, viertel, halben, ganzen Flaschen u. s. w. vorzutragen.
Der Schaumwein ist in Zugang sofort nach seiner Fertigstellung, in Abgang unmittelbar nach seiner
Entnahme — bei Bruch sogleich, nachdem dieser bemerkt worden ist — nachzuweisen.
In der Spalte 16 ist die Art des Abganges (Versteuerung, Ausfuhr unter Steuerkontrole, Bruch,
Zurücknahme in den Fabrikbetrieb — in diesem Falle unter Angabe des Grundes der Zurücknahme —)
zu bezeichnen.
Die Eintragungen in den Spallen 3 bis 7 und 11 bis 15 sind seitenweise aufzurechnen; die Summen
sind auf die folgende Seite zu übertragen. Zur Bestandsaufnahme sowie am Schlusse des Rech-
nungesahrs sind der Gesammt-Zugang und der Gesammt-Abgang seit Beginn des Rechnungsjahrs
zu bilden.
Am Jahresschluß ist außerdem der Lagerbestand durch Abrechnung des Gesammt-Abganges vom
Gesammt-Zugange zu ermitteln und in das Buch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen.
Das Buch ist hierauf unter der letzten Eintragung vom Fabrikinhaber oder Betriebsleiter zu unter-
schreiben und, nachdem die Richtigkeit der Uebertragung vom Oberkontroleur in dem neuen Lager-
buche bescheinigt worden ist, an die Hebestelle zurückzuliefern.