Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Regierungsblakt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 10. Weimar. 18. April 1908. 
Inhalt: Nachtrag zum Gesetz über die Großherzogliche Kandeskreditkasfe vom 16. September 1897, Seite 91.— 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernemmung des Ministerialdirektors Dr. Unteutsch zum Mitglied der 
Landessynode, Seite 92. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erhöhung des Goesamtbestandes der von 
der Großherzogl. Landeskreditkasse aufzunehmenden nlehen, Seite 92. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Eingiehg von Diphtherie-Heilsera, Seite 93. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von 
Diphtherie-Serum, Seite 93. — Ministerialbekanntmachung, betr. Nachtrag zu dem Statut der städtischen 
Sparkasse in Weida, Seite 93. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 94. 
(35|] Nachtrag zum Gesetz über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zu dem Gesetze über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16 Sep- 
tember 1897 mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
1. Artikel. 
§ 3 Absatz 4 lautet künftig: 
In Behinderungsfällen wird der geschäftsleitende Direktor nach der Bestim- 
mung des Staatsministeriums durch ein Mitglied des Beleihungsausschusses oder 
einen sonst geeigneten Beamten vertreten. 
1908 16