Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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zur Hereitung von Waren derjenigen Art zu verwenden, für welche er die Vergütung in An- 
ruch nummt. 
sp Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch 
Einsicht der Fabrikbücher und Überwachung des Betriebs nach den von der Direktivbehörde zu 
erlassenden Vorschriften auszuüben. 
Fabrikinhabern, welche der übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt haben, ist die 
Vergütung der Zuckersteuer hinfort zu versagen. 
Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waren eine andere 
Berechnung vorgeschrieben wird, für die Gesamtmenge des nachweisbar vorhandenen Zuckers 
mit Einschluß des invertierten, nicht aber für denjenigen Teil des verwendeten Zuckers, der im 
Laufe der Herstellung ausgeschieden oder verloren gegangen ist. 
Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, für einzelne Betriebe erforderlichenfalls 
weitere Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. 
83. 
Die Vergütungsfähigkeit der Waren ist dadurch bedingt, daß sie mindestens 10 vom Hundert 
ihres Reingewichts an Zucker enthalten. 
Ein Zusatz von Stärkezucker ist bei den im § 1 unter B a und h genannten Waren ge- 
stattet. Zum Färben der Zuckerwaren darf in jedem Falle aus Stärkezucker bereitete Zucker- 
farbe verwendet werden. 
84. 
Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn 
a) zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntwein— 
steuer in Anspruch genommen wird, in der die Vergütung dieser Abgabe bedingenden 
Mindestmenge zur Abfertigung gestellt werden, 
b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung ange— 
meldeten Waren enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt. 
Die Direktivbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
85. 
Die zuckerhaltigen Waren, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht 
wird, sind einer von der obersten Landesfinanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzu— 
melden und vorzuführen. Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster 4 oder, falls die Gestellung 
der zuckerhaltigen Waren bei einer anderen Amtsstelle erfolgen soll, nach Muster 9 zu benutzen. 
Im letzteren Falle ist die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Die Anmeldung hat anzugeben: 
1. Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Rohgewicht der Packstücke, 
2. Zahl und Art der inneren Umschließungen, 
3. Art und Reingewicht der zuckerhaltigen Waren, 
4. den Zuckergehalt der einzelnen Waren in Hundertteilen ihres Reingewichts und 
5. die Gesamtzuckermenge, welche in den Waren enthalten ist oder für welche die Ver- 
gütung beansprucht wird. . 
Bezüglich der Zulässigkeit einer Anmeldung des Rohgewichts der zuckerhaltigen Waren 
nach dem Gesamtbetrage finden die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Ausführungsbestimmungen 
Anwendung. 
Statt des wirklichen Zuckergehalts und der wirklich vorhandenen Gesamtzuckermenge kann 
der Mindestgehalt an Zucker und eine diesem entsprechende Gesamtzuckermenge angegeben werden. 
86. 
Befinden sich in einem Packstücke Waren verschiedener Art und verschiedenen Zuckergehalts, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
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3. Anmeldung.
	        
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