Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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as Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt wird, so gibt die Empfangs- 
inzeige Tag und Stunde der Ubergabe an die Post an. 
" . Die telegraphische Anzeige kann als gewöhnliches oder als dringendes Telegramm befördert 
werden. Im ersten Falle hat der Absender vor die Adresse den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder 
he , im anderen Falle den Vermerk „Dringende Empfangsanzeige“ oder — PCD = zu setzen. 
Mird Empfangsanzeige durch die Post verlangt, so ist vor der Adresse der Vermerk „Empfangs- 
anzeige mittels Post“ oder — PCP niederzuschreiben. 
im Für telegraphische Empfangsanzeige ist, je nachdem sie als gewöhnliches oder als dringendes 
relegramm befördert werden soll, dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches oder wie für ein dringendes 
kelegramm von 10 Wörtern zu zahlen; für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pf. zu entrichten. 
IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 9 20 vor- 
gesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird später abgesandt, wenn 
die Bestellung des Telegramms während der Aufbewahrungsfrist noch möglich geworden ist. Bleibt 
das Telegramm endgültig unbestellbar, so wird eine Empfangsanzeige nicht abgelassen. 
V Der Absender kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen Orte, 
als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, wenn er die dazu erforderlichen 
Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
VI Die Gebühr für die Empfangsanzeige wird in den im § 18 erwähnten Fällen und ferner 
— auf Antrag — dann erstattet, wenn die Empfangsanzeige nicht abgelassen worden ist (vgl. unter Iv 
und § 21, Uc). 
12. 
1 Die Telegraphenanstalten an Orten mit einer Postanstalt sind ermächtigt, in Vertretung der 
Ortspostanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, 
von den Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. - · · . 
UAuchsinddieTelegraphenanstalten,mitAusnahmederEisenbahn-Telegraphenstationen, 
ermächtigt, Postanweisungen, die bei ihnen auf telegraphischem Wege eingehen, in Vertretung der 
deizpostanstalt an den Empfänger auszuzahlen, bevor die Postanweisungen an die Postanstalt be- 
stellt werden: 
a) wenn der Absender die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt gewünscht hat, was 
durch de Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder — TR auszu- 
rücken ist; 
b) wenn der Empfänger der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung 
gurn nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu 
nehmen. 
In beiden Fällen muß sich der Empfänger, falls er nicht persönlich und als verfügungsfähig 
bekannt ist, vor der Auszahlung des Betrags über seine Persönlichkeit ausweisen. 
8 13. 
1 Der Absender eines Telegramms kann durch den Vermerk „nachsenden“ oder — FS — vor 
der Adresse verlangen, daß es sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungs- 
anstalt telegraphisch nachgesandt wird. u„% . 
««IlDerVermerk,,nachsenden««oder-Fs-kcmnauchvonmehrerenhintereinanderstehenden 
besimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen 
esimmungsorte, nötigenfalls bis zum letzten, befördert. - 
.t« III Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Beförderungs- 
recke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Adresse in die Wortzahl einbegriffen 
46# Für jede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Ge- 
düer nach der Zahl der jedesmal beförderten Wörter berechnet. Die Nachsendungsgebühren werden 
om Empfänger erhoben. 
Tel IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die unter seiner Adresse bei einer 
elegraphenanstalt ankommenden Telegramme an eine neue, von ihm angegebene Adresse telegraphisch 
40 
Telegraphi 
Post- 
anweisung 
Nachsendu 
von 
Telegramm
	        
Waiting...

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