Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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öhnliche Telegramme dieser Art werden am nächsten Tage durch einen Boten gegen Hinterlassung 
eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht, wenn sie dem 
Enpfänger inzwischen nicht haben ausgehändigt werden können; bei dringenden Telegrammen erfolgt 
die Abholung bereits nach 3 bis 4 Stunden, wobei die Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens nicht mitgerechnet wird. Nunmehr wird die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt 
rlassen; im übrigen werden die Telegramme wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
1X Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, dem das Telegramm ausgehändigt 
werden darf, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangs- 
shein ausgefertigt ist, oder wenn sich die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein durch 
Einlegen in einen Privatbriefkasten oder auf andere Weise nicht ermöglichen läßt, einen Benachrichtigungs- 
#rttel in der Wohnung usw. des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangstür zu heften, das 
Lelegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. it den Telegrammen, welche den Vermerk 
„eigenhändig bestellen“ oder — MP — tragen, wird in gleicher Weise verfahren, wenn der Empfänger 
gicht selbst angetroffen wird. » 
X Falls der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger 
nicht selbst antrifft und das Telegramm einem anderen aushändigt, hat dieser in dem Empfangsschein 
seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen. 
IXI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
g 20. 
1 Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Ursprungsanstalt 
telegraphisch gemeldet. Liegt für die Unbestellbarkeit ein Grund vor, der nicht ohne weiteres aus 
dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren 
Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so stellt 
die Ursprungsanstalt die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich zu. Dieser kann 
die Adresse des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein von der Ursprungsanstalt abzu— 
lassendes gebührenpflichtiges Diensttelegramm (vgl. § 22) vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II Ein von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebrachtes Telegramm 
wird bei dieser aufbewahrt. Hat der Empfänger das Telegramm innerhalb sechs Wochen nicht ab- 
gefordert, so wird es vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Be- 
zeichnung: „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen; Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ 
in der Adresse werden einen Monat aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen von Seetelegrammen 
sind die Bestimmungen im § 15 maßgebend. « 
§21. 
1DieTelegraphenverwaltungleistetfürdierichtigellberkunftderTelegrammeoderderen 
Uberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die durch 
Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. « « 
II Auf Antrag wird jedoch erstattet: «. 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht 
an seine Bestimmung gelangt ist; « ·T-· “ 
b) die volle Gebühr für jedes. Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht 
innerhalb 12 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post (als Eilbrief) 
angekommen wäre. Die Dauer des Dienstschlusses der Anstalten, sofern sie die Ursache 
der Verzögerung ist, sowie die Dauer der Beförderung durch Eilboten werden in die 
Frist von 12 Stunden jedoch nicht eingerechnet; « 
c)dievolleGebührfürjedesverglicheneTelegrammingeheimerSprachesowiefürjedes 
Telegramm in offener Sprache, das infolge von Irrtümern bei der Übermittelung nach- 
weislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz berichtigt worden sind (vgl. § 22); **- -· 
d)dieGebührfürchte-besondereDienstleistung,dienichtausgeführtInnrdenjist(z.sV..-für 
Vergleichung); · · · 
Unbestellbe 
Telegramt 
Erstattung 
und Nach- 
zahlung vo 
Gebühren.
	        
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