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Bezeichnung der Slellen.
Angabe
bei den für Militär—
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
D. Staatsministerium des Innern für Rirchen- und Schulangelegenheiten.
7. Progymnasien, Lateinschulen, Kreis= und sonstige
Realschulen, Fachschulen (wie Kreisbaugewerk-
schulen, Maschinenbanschulen u. o.):
Pedelle,
Speisemeister,
Hausmeister,
Hausdiener,
Heizer, .
Werkmeister, Maschinenmeister, Vorarbeiter.
10. Akademie der Wissenschaften:
Kanzlist, »
Kassafunktionär,
* Hausmeister,
Diener.
10a. Meteorologische Zentralstation:
Aktuar,
Diener.
19. Walhalla:
Verwalter,
Oberaufseher,
Aufseher.
2. Maximilianeum usw.:
Hausmeister,
usw.
I 1111 111111
Die betreffende Kgl. Kreis-
regierung, Kammer des
Innern.
Die Kgl. Akademie der
Wissenschaften.
Die Kgl. meteorologische
Zentralstation.
Der Vorstand des Kgl.
Landbauamts Regens-
burg als Kommissär für
die Walhalla.
Der Vorstand des Kgol.
Maximilianeums, usw.
E. Staatsministerium der Finanzen.
1. Allgemeine Finanzverwaltung:
8) Rentämter:
Rentamtsdiener,
Hilfsboten bei den Rentämtern;
die Rentamtsbeibotenstellen sind zu streichen, da
aus Anlaß der am 1. Juli 1903 zur Durch-
führung gelangten Neuorganisation der Rent-
amter die seitherigen Rentamtsbeibotenstellen
in Rentamtsdienerstellen umgewandelt sind.
zu drei Vierteln.
Als Abschnitt F (bisher „Kriegsministerium“) ist vorzutragen:
Staatsministerium der
Finanzen.
Die betreffende Regierungs-
finanzkammer.
F. Sta atsministerium für Verkehrsangelegenhriten.
I. Staatsministerium:
„Registratur= und -Kanzleifunktie näre,
„Kanzleisekretäre und Registraturgehilfen,
Diener (einschl. Hausmeister und Portier).
zur Hälfte.
—
Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten.
Sowelt die Aufstellung
dieser Bediensteten
einer unmittelbaren
Staatsbehörde zu-
steht und nicht durch
Präsentationsrechte
beschränkt ist.
dem im Dienstboten-
verhältulsse stehenden
Personale der be-
treffenden Anstalt
von mindestens zwölf-
jähriger Dienstzeit.
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