Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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für  eines  oder  mehrere  der  hier  in  Frage  stehenden  Lehrfächer,  oder  zum  Unterrichte  an
Privatschulen  in  denselben  erlangen  wollen,  ohne  auf  der  Universität,  der  Königlichen
Turnlehrerbildungsanstalt,  einer  öffentlichen  Zeichenlehrerbildungsanstalt  oder  einem
öffentlichen  Conservatorium  der  Musik  eine  Reifeprüfung  bestanden  zu  haben.

Nach  Verlauf  von  3  Jahren  nach  bestandener  Prüfung  (§  17,  Absatz  6  des  Gesetzes
  vom  26.  April  1873)  soll  den  Geprüften  das  Recht  auf  ständige  Anstellung  in
ihrem  Fache  unter  den  vom  Gesetze  bestimmten  Voraussetzungen  zustehen,  sofern  ihre
sittliche  Führung  unbeanstandet  und  ihre  Tüchtigkeit  im  Lehramte  durch  Zeugniß  ihrer
zuständigen  Behörde  nachgewiesen  ist.

&  27.  Die  Fächer,  für  welche  solche  Prüfungen  zugleich  mit  den  Wahlfähigkeits=  Arten  der  Fachprüfungen
  abgehalten  werden,  sind:  lehrerprüfung.
Französische
Englische  6  Sprache,
Musik,
Schönschreiben,
Turnen,
Zeichnen.
Prüfungen  für  das  Lehrfach  der  Nadelarbeit  sollen  je  nach  Bedarf  bis  auf
Weiteres  an  einem  Lehrerinnen-Seminare  unter  Leitung  einer  der  betreffenden  Lehrerinnen
  der  Anstalt  und  unter  Aufsicht  des  Directors  vorgenommen  werden.

628.  Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  diesen  Prüfungen  sind  bei  dem  Bezirks=  Anmeldung
schulinspector  des  Wohnorts  der  Nachsuchenden  unter  Beilegung  der  nach  §  4,  Absatz  1,  zu  den  I-2
  und  3  der  gegenwärtigen  Prüfungsordnung  erforderlichen  Zeugnisse  einzureichen  und  prüfungen.
zwar  thunlichst  bis  zum  1.  Februar  des  Jahres,  in  welchem  die  Prüfung  zu  erstehen
gewünscht  wird,  beziehentlich  unter  Beachtung  der  Vorschrift  in  §  5,  Absatz  1  der  Prüfungsordnung.


In  dem  Anmeldungsschreiben  ist  ausdrücklich  anzugeben,  ob  der  Nachsuchende  neben
der  Befähigung  zur  Anstellung  an  Volksschulen  jeder  Art  auch  die  zur  Verwendung  an
Seminaren,  beziehentlich  an  Realschulen  und  Gymnasien  zu  erwerben  wünscht  (vergl.
hierzu  §  34  dieser  Prüfungsordnung).

Die  Befähigung  zur  Anstellung  als  Musiklehrer  an  Seminaren  kann  jedoch  nur
ausnahmsweise  durch  die  hier  geordneten  Prüfungen  erworben  werden,  vielmehr  bedarf
es  hierzu  in  der  Regel  des  Besuchs  eines  öffentlichen  Conservatoriunis  der  Musik  und
der  Ablegung  der  daselbst  eingerichteten  Prüfung.

*29.  Die  Prüfungen  für  moderne  Sprachen  und  Musik  können  bis  auf  Weiteres  Prüfungsnur
  vor  der  Königlichen  Prüfungs-Commission  zu  Dresden,  die  für  Turnen  vor  den  behörden.
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