Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
— 
  
Du betiehen durch alle Postanstalten und ZFuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. Oktober 1904. X 45. 
Inhalt: 1. Finanzwesen: Aussührungsbestimmungen zu 3. Maß= und Gewichtswesen: Zulassung einer Art elek. 
dem Gesetze zur Anderung des Gesetzes, betrefsend das trischer Meßgeräte zur Beglaubigung durch die elek- 
Reichsschuldbuicchgz Seite 379 I trcschenPrüfungsämter..... 881 
2. Zoll= und Steuerwesen: Bestellung eines Stations- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
kontrollurs 380 Reichsgebetete 38381 
  
1. Finan zwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. beschlossen, die nachstehenden Ausführungs- 
bestimmungen zu dem Gesetze zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 
28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 251) zu genehmigen. Die Anderungen gegen die bisherigen Be- 
stimmungen sind durch lateinische Druckschrift kenntlich gemacht. 
Berlin, den 15. Oktober 1904. 
« Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stengel. 
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Ausführungabestimmungen 
zu dem Gesetze zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 
28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 251). 
Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichs- 
schuldbuch (Bekanntmachung vom 27. Januar 1892, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 25), werden 
geändert, wie folgt: 
Artikel 1 (§§ 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, letzterer in der Fassung des Gesetzes vom 
28. Juni 1904). 
1. Uber die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch werden 
getrennte Bücher geführt. 
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abteilungen: 
Abteilung 1 für physische Personen (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes), 
Abteilung II für Handelsfirmen (§ 4 Nr. 2 daselbst), 
  
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