Stellung einzuräumen, welche die zur Durchführung der
allgemeinen Versicherung errichteten Versicherungsanstalten
erhalten sollten. Namentlich sollten sie gleich
diesen als reichsgesetzliche Träger der Invaliditätsund
Altersversicherung gelten und zu den von ihnen
zu leistenden Invaliden= und Altersrenten den Reichszuschuß
erhalten. Auf Grund der §§ 5 bis 7 des Invaliditäts=
und Altersversicherungsgesetzes, in denen
diese Beschlüsse gesetzlichen Ausdruck gefunden hatten,
wurden vom Bundesrat im Jahre 1890 folgende
Kasseneinrichtungen zur selbständigen Durchführung
der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassen:
1. Die Pensionskasse für die Arbeiter der Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung in Berlin, 2. Die Norddeutsche
Knappschafts-Pensionskasse in Halle a. S.,
3. Die Kuappschaftskasse des Saarbrücker-Knappschaftsvereins
in St. Johann an der Saar, 4. die Arbeiter-Pensionskasse
der Königlich Bayerischen Staatseisenbahnverwaltung
in München, 5. die Pensionskasse
für die Arbeiter der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
in Dresden, 6. die Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse
für das Königreich Sachsen in
Freiberg i. S., 7. die Arbeiter-Pensionskasse für den
Bereich der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahn=
und Bodenseedampfschiffahrts= und der Großherzoglichen
Salinen-Verwaltung in Karlsruhe, 8. die
Pensionskasse für die Arbeiter der Reichseisenbahnverwaltung
in Elsaß-Lothringen in Straßburg i. E.
Sie erhielten die Nummern 32 bis 39; die vorhergehenden
Nummern führten die Versicherungsanstalten.
Unter dem 22.Dezember 1891 beschloß der Bundesrat
die Anerkennung des Allgemeinen Knappschaftsvereins
zu Bochum als besondere Kasseneinrichtung.
Dieser erhielt die Nummer 40.
Das Invalidenversicherungsgesetz übernahm (in
§§ 8 bis 10) die angegebenen Vorschriften des früheren
Gesetzes und fügte noch zwei weitere Bedingungen
für die Zulassung von Kasseneinrichtungen hinzu,
deren erste dahin geht, daß bei der Verwaltung der
Kassen die Versicherten mindestens nach Maßgabe des
Berhältnisses ihrer Beiträge zu den Beiträgen der
Arbeitgeber durch geheim gewählte Vertreter beteiligt
sein müssen, und deren zweite die Anrechnung der
reichsgesetzlichen Renten auf die sonstigen Kassenleistungen
im Falle der Erhebung besonderer Beiträge
für die Gewährung der reichsgesetzlichen Leistungen
betrifft. Die früher zugelassenen Kasseneinrichtungen
blieben bestehen. Ihre jetzigen Namen,
Sitze usw. sind in den Amtlichen Nachrichten des
Reichs-Versicherungsamts (1906 S. 587) angegeben,
jedoch lautet der Name der Kasseneinrichtung 35
jetzt „Arbeiter-Pensionskasse der Königlich Bayerischen
Verkehrsanstalten“, auch ist ihr Sitz von
München nach Rosenheim verlegt; ferner heißt die
Pensionskasse 39 jetzt „Pensionskasse der Reichseisenbahnen“.
Eine wichtige Neuerung brachten die §8 11 bis 13
des jetzigen Gesetzes. Danach konnte der See-Berufsgenossenschaft
durch Bundesratsbeschluß gestattet werden,
eine besondere Einrichtung zur Übernahme der
Invalidenversicherung für die der Berufsgenossenschaft
angehörenden Versicherten zu begründen, wenn
zugleich eine Witwen= und Waisenversorgung für die
Hinterbliebenen der darin versicherten Personen begründet
wurde. Auf Grund dieser Vorschriften hat der
Bundesrat in der Sitzung vom 16. Juni 1906 die von
der See-Berufsgenossenschaft in der außerordentlichen
Genossenschaftsversammlung zu Berlin vom
11. Dezember 1905 beschlossene Einrichtung als „Invaliden-,
Witwen= und Waisen-Versicherungskasse
der See-Berufsgenossenschaft“ nebst Satzungen genehmigt.
Diese 10. Kasseneinrichtung, welche die
Nummer 41 erhielt, trat am 1. Jannar 1907 ins Leben.
Ihr Sitz ist in Hamburg. Näheres hierüber wird bei
der Besprechung der Aufsichtstätigkeit des Reichs-Bersicherungsamts
angegeben werden.
Bei den 10 zugelassenen Kasseneinrichtungen sind
insgesamt 971 241 Männer und 15 993 Frauen, zusammen
987 234 Personen versichert.
Die Kasseneinrichtung der See-Berufsgenossenschaft
ist die einzige, die unter der Aufsicht des Amtes steht.
Die übrigen werden von einer anderen Reichsbehörde
oder von Landesbehörden beaufsichtigt. Aus ihrer
Stellung als Mitträger der reichsgesetzlichen Versicherung,
deren wesentliche Vorschriften auf die
Kasseneinrichtungen nach Maßgabe des § 173 des Gesetzes
Anwendung finden, folgt im übrigen, daß sie
an grundlegenden Verwaltungseinrichtungen, wie
Lastenverteilung, Feststellung der Geschäftsergebnisse,
Statistik, ebenso wie die Versicherungsanstalten beteiligt
und den dieserhalb von Reichs wegen ergehenden
Anordnungen ohne weiteres unterworfen sind.
Insbesondere haben sie danach zu dem Gemeinvermögen
aller Bersicherungsträger beizutragen, und
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