Metadata : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Stellung  einzuräumen,  welche  die  zur  Durchführung  der
allgemeinen  Versicherung  errichteten  Versicherungsanstalten
  erhalten  sollten.  Namentlich  sollten  sie  gleich
diesen  als  reichsgesetzliche  Träger  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  gelten  und  zu  den  von  ihnen
zu  leistenden  Invaliden=  und  Altersrenten  den  Reichszuschuß
  erhalten.  Auf  Grund  der  §§  5  bis  7  des  Invaliditäts=
  und  Altersversicherungsgesetzes,  in  denen
diese  Beschlüsse  gesetzlichen  Ausdruck  gefunden  hatten,
wurden  vom  Bundesrat  im  Jahre  1890  folgende
Kasseneinrichtungen  zur  selbständigen  Durchführung
der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  zugelassen:
1.  Die  Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  in  Berlin,  2.  Die  Norddeutsche
  Knappschafts-Pensionskasse  in  Halle  a.  S.,
3.  Die  Kuappschaftskasse  des  Saarbrücker-Knappschaftsvereins
  in  St.  Johann  an  der  Saar,  4.  die  Arbeiter-Pensionskasse
  der  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung
  in  München,  5.  die  Pensionskasse
  für  die  Arbeiter  der  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
  in  Dresden,  6.  die  Allgemeine  Knappschafts-Pensionskasse
  für  das  Königreich  Sachsen  in
Freiberg  i.  S.,  7.  die  Arbeiter-Pensionskasse  für  den
Bereich  der  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahn=
  und  Bodenseedampfschiffahrts=  und  der  Großherzoglichen
  Salinen-Verwaltung  in  Karlsruhe,  8.  die
Pensionskasse  für  die  Arbeiter  der  Reichseisenbahnverwaltung
  in  Elsaß-Lothringen  in  Straßburg  i.  E.

Sie  erhielten  die  Nummern  32  bis  39;  die  vorhergehenden
  Nummern  führten  die  Versicherungsanstalten.
Unter  dem  22.Dezember  1891  beschloß  der  Bundesrat
die  Anerkennung  des  Allgemeinen  Knappschaftsvereins
  zu  Bochum  als  besondere  Kasseneinrichtung.
Dieser  erhielt  die  Nummer  40.

Das  Invalidenversicherungsgesetz  übernahm  (in
§§  8  bis  10)  die  angegebenen  Vorschriften  des  früheren
Gesetzes  und  fügte  noch  zwei  weitere  Bedingungen
für  die  Zulassung  von  Kasseneinrichtungen  hinzu,
deren  erste  dahin  geht,  daß  bei  der  Verwaltung  der
Kassen  die  Versicherten  mindestens  nach  Maßgabe  des
Berhältnisses  ihrer  Beiträge  zu  den  Beiträgen  der
Arbeitgeber  durch  geheim  gewählte  Vertreter  beteiligt
sein  müssen,  und  deren  zweite  die  Anrechnung  der
reichsgesetzlichen  Renten  auf  die  sonstigen  Kassenleistungen
  im  Falle  der  Erhebung  besonderer  Beiträge
  für  die  Gewährung  der  reichsgesetzlichen  Leistungen
  betrifft.  Die  früher  zugelassenen  Kasseneinrichtungen

  blieben  bestehen.  Ihre  jetzigen  Namen,
Sitze  usw.  sind  in  den  Amtlichen  Nachrichten  des
Reichs-Versicherungsamts  (1906  S.  587)  angegeben,
jedoch  lautet  der  Name  der  Kasseneinrichtung  35
jetzt  „Arbeiter-Pensionskasse  der  Königlich  Bayerischen
  Verkehrsanstalten“,  auch  ist  ihr  Sitz  von
München  nach  Rosenheim  verlegt;  ferner  heißt  die
Pensionskasse  39  jetzt  „Pensionskasse  der  Reichseisenbahnen“.


Eine  wichtige  Neuerung  brachten  die  §8  11  bis  13
des  jetzigen  Gesetzes.  Danach  konnte  der  See-Berufsgenossenschaft
  durch  Bundesratsbeschluß  gestattet  werden,
  eine  besondere  Einrichtung  zur  Übernahme  der
Invalidenversicherung  für  die  der  Berufsgenossenschaft
  angehörenden  Versicherten  zu  begründen,  wenn
zugleich  eine  Witwen=  und  Waisenversorgung  für  die
Hinterbliebenen  der  darin  versicherten  Personen  begründet
  wurde.  Auf  Grund  dieser  Vorschriften  hat  der
Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  16.  Juni  1906  die  von
der  See-Berufsgenossenschaft  in  der  außerordentlichen
  Genossenschaftsversammlung  zu  Berlin  vom
11.  Dezember  1905  beschlossene  Einrichtung  als  „Invaliden-,
  Witwen=  und  Waisen-Versicherungskasse
der  See-Berufsgenossenschaft“  nebst  Satzungen  genehmigt.
  Diese  10.  Kasseneinrichtung,  welche  die
Nummer  41  erhielt,  trat  am  1.  Jannar  1907  ins  Leben.
Ihr  Sitz  ist  in  Hamburg.  Näheres  hierüber  wird  bei
der  Besprechung  der  Aufsichtstätigkeit  des  Reichs-Bersicherungsamts
  angegeben  werden.

Bei  den  10  zugelassenen  Kasseneinrichtungen  sind
insgesamt  971  241  Männer  und  15  993  Frauen,  zusammen
  987  234  Personen  versichert.

Die  Kasseneinrichtung  der  See-Berufsgenossenschaft
ist  die  einzige,  die  unter  der  Aufsicht  des  Amtes  steht.
Die  übrigen  werden  von  einer  anderen  Reichsbehörde
oder  von  Landesbehörden  beaufsichtigt.  Aus  ihrer
Stellung  als  Mitträger  der  reichsgesetzlichen  Versicherung,
  deren  wesentliche  Vorschriften  auf  die
Kasseneinrichtungen  nach  Maßgabe  des  §  173  des  Gesetzes
  Anwendung  finden,  folgt  im  übrigen,  daß  sie
an  grundlegenden  Verwaltungseinrichtungen,  wie
Lastenverteilung,  Feststellung  der  Geschäftsergebnisse,
Statistik,  ebenso  wie  die  Versicherungsanstalten  beteiligt
  und  den  dieserhalb  von  Reichs  wegen  ergehenden
  Anordnungen  ohne  weiteres  unterworfen  sind.
Insbesondere  haben  sie  danach  zu  dem  Gemeinvermögen
  aller  Bersicherungsträger  beizutragen,  und

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