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die Schreibegebuͤhr mit. Jede dritte oder weitere Seite wird mit vier Groschen
liquidirt. In Faͤllen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet,
faͤllt jede Ruͤcksicht auf die Seitenzahl hinweg; namentlich ist bei Straferkenntnissen,
mit Einschluß der Gruͤnde, fuͤr jede Ueberseite nur die einfache Schreibegebuͤhr
anzusetzen.
#. 4.
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften bei Gericht, die mehr als
eine Seite füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen enthalten. Jede
nicht vorschriftsmaßig voll geschriebene Seite einer solchen Schrift darf nur
für eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite gar nicht gerechnet
werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezählt.
g. 5.
Es darf für keine gerichtliche oder außergerichtliche Bemühung Etwas gefordert
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansat
nach unzweifelhaftem Wortverstande findet, es sey denn, daß durch Verweisung
auf anderweite gesetzliche Normen eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen
ist.
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähaliche Fälle ist unstatthaft.
g. 6.
Die amtlichen Liquidationen sind mit Vermeidung fremder Ausdrücke bei
der Behörde aufzustellen, bei welcher die Untersuchung geführt wurde. Der
Untersuchungsrichter hat diese Aufstellung zu überwachen. Dabei sind die vor
verschiedenen Behörden erwachsenen Sätze zuletzt in eine und dieselbe Liquidation
aufzunehmen; es haben deshalb jene Behörden — die Staatsanwaltschaften,
die Anklagekammer, der Gerichtshof — spatestens acht Tage nach gefälltem
Spruche die bei ihnen vorkommenden Ansätze festzustellen und die diesfallsige
Liquidation an den Untersuchungsrichter abgeben zu lassen. Von dem Untersuchungsgerichte
erfolgt die Einlieferung der von der Anklagekammer und dem
Gerichtshofe liquidirten Gebühren an die Sportelverwaltung des appellations=Gerichtes.
Die Verpflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Betheiligten
eine spezielle Kostenrechnung zugefertigt worden ist.
Insoweit die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ausdrückliche
Abänderungen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen.
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