Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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die  Schreibegebuͤhr  mit.  Jede  dritte  oder  weitere  Seite  wird  mit  vier  Groschen
  liquidirt.  In  Faͤllen  aber,  wo  eine  Aversional-Sportel  Statt  findet,
faͤllt  jede  Ruͤcksicht  auf  die  Seitenzahl  hinweg;  namentlich  ist  bei  Straferkenntnissen,
  mit  Einschluß  der  Gruͤnde,  fuͤr  jede  Ueberseite  nur  die  einfache  Schreibegebuͤhr
  anzusetzen.

#.  4.

Alle  Niederschriften,  Reinschriften  und  Abschriften  bei  Gericht,  die  mehr  als
eine  Seite  füllen,  müssen  auf  jeder  Seite  mindestens  24  Zeilen  enthalten.  Jede
nicht  vorschriftsmaßig  voll  geschriebene  Seite  einer  solchen  Schrift  darf  nur
für  eine  halbe  und  eine  weniger  als  halb  beschriebene  Seite  gar  nicht  gerechnet
  werden.  Die  Aufschrift  wird  niemals  mitgezählt.

g.  5.

Es  darf  für  keine  gerichtliche  oder  außergerichtliche  Bemühung  Etwas  gefordert
  werden,  für  die  sich  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ein  bestimmter  Ansat
  nach  unzweifelhaftem  Wortverstande  findet,  es  sey  denn,  daß  durch  Verweisung
  auf  anderweite  gesetzliche  Normen  eine  Ausnahme  ausdrücklich  zugelassen
  ist.

Ausdehnung  der  vorgeschriebenen  Ansätze  auf  andere  ähaliche  Fälle  ist  unstatthaft.


g.  6.

Die  amtlichen  Liquidationen  sind  mit  Vermeidung  fremder  Ausdrücke  bei
der  Behörde  aufzustellen,  bei  welcher  die  Untersuchung  geführt  wurde.  Der
Untersuchungsrichter  hat  diese  Aufstellung  zu  überwachen.  Dabei  sind  die  vor
verschiedenen  Behörden  erwachsenen  Sätze  zuletzt  in  eine  und  dieselbe  Liquidation
  aufzunehmen;  es  haben  deshalb  jene  Behörden  —  die  Staatsanwaltschaften,
  die  Anklagekammer,  der  Gerichtshof  —  spatestens  acht  Tage  nach  gefälltem
  Spruche  die  bei  ihnen  vorkommenden  Ansätze  festzustellen  und  die  diesfallsige
  Liquidation  an  den  Untersuchungsrichter  abgeben  zu  lassen.  Von  dem  Untersuchungsgerichte
  erfolgt  die  Einlieferung  der  von  der  Anklagekammer  und  dem
Gerichtshofe  liquidirten  Gebühren  an  die  Sportelverwaltung  des  appellations=Gerichtes.


Die  Verpflichtung  zur  Kostenzahlung  ist  davon  abhängig,  daß  dem  Betheiligten
  eine  spezielle  Kostenrechnung  zugefertigt  worden  ist.

Insoweit  die  allgemeinen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  ausdrückliche
Abänderungen  enthalten,  bewendet  es  bei  den  zeither  geltenden  Normen.

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