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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. Nr. 14. —
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evangelischlutherischen
Kirchengemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg zur Berathung über die kirchliche
Gemeinde- und Synodalverfassung dieses Kreises, S. 163. — Verordnung, betreffend die Jusammensetzung
und die Juständigkeit der für die evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum
Lauenburg zu berufenden außerordentlichen Synode, S. 166. — Bekanutmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c.) S. 170.
(Nr. 8508.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Mai 1877.) betreffend die Berufung einer außerordentlichen
Synode für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden des
Kreises Herzogthum Lauenburg zur Berathung über die kirchliche Gemeindeund
Synodalverfassung dieses Kreises.
A#½ Ihren Bericht vom 16. d. M. genehmige Ich hierdurch die Berufung
einer außerordentlichen Synode für die evangelisch -lutherischen Kirchengemeinden
des Kreises Horzogthum Lauenburg zur Berathung über die kirchliche Hemeindeund
Synodalverfassung des gedachten Kreises nach Maßgabe der angeschlossenen
von Mir vollzogenen Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit
der für die evangelisch -lutherischen Kirchengemeinden des Kreises Herzogthum
Lauenburg zu berufenden außerordentlichen Synnode. Indem Ich Ihnen
wgleich den der Synode vorzulegenden Entwurf einer Verordnung, betreffend
ie Einführung der Kirchengemeinde und Synodalordnung für die evangelischlutherische
Kirche der Provinz Schleswig Holstein vom 4. November 1876. in
den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises Herogthum Lauenburg anbei
Wgehen asse, beauftrage Ich Sie, die Zusammenberufung der Synode durch
a5 Konsistorium zu Kiel alsbald zu veranlassen und über das Ergebniß der
Berathungen demnächst weiter zu berichten.
Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend
die Zusammensetzung und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode, sind durch
die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 19. Mai 1877.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Jahrgang 1877. (Nr. 8508—8509.) 27 (Nr. 8509.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1877. "