2. Handels= und Gewerbewesen.
Pekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom
6. Juli 1904. Vom 10. März 1905.
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrat die nachstehenden Grundsätze für die Aus-
führung der §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes aufgestellt.
Berlin, den 10. März 1905.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.
Grundsätze für die Ausführung der §§ 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der
Reblaus, vom 6. Juli 1904 (NReichs-Gesetzbl. Z#. 261).
1. Als Rebpflanzung gilt jede Anpflanzung der eigentlichen Weinrebe — vitis — ohne Rück-
sicht auf Umfang oder Zweckbestimnung, demnach nicht nur eine Rebpflanzung, welche der Gewinnung
von Wein dient, sondern auch eine Rebpflanzung zum Zwecke der Gewinnung von Tafeltrauben sowie
eine Anpflanzung von Zierreben.
2. Mit der amtlichen Beaufsichtigung der Rebpflanzungen sollen nur solche Personen betraut
werden, welche sich über gründliche Fachkenntnisse ausweisen können.
Zur Ausbildung eines geeigneten Aufsichtspersonals werden die beteiligten Bundesregierungen
nach Bedarf besondere Lehrkurse einrichten. Den Teilnehmern ist eine Bescheinigung über den Er-
folg des Besuchs eines solchen Kurses auszustellen.
Untersuchungen, bei denen Rebstöcke zur Bloßlegung und Entnahme von Wurzeln angeschlagen
oder entwurzelt werden müssen — Wurzeluntersuchungen —, dürfen, von besonderen Fällen abgesehen,
nur Personen übertragen werden, welche einen solchen Lehrkurs mit Erfolg besucht und sich unter
Leitung erprobter Sachverständiger praktische Erfahrungen in diesem Zweige des Aufsichtsdienstes er-
worben haben. Bei der Vornahme von Wurzeluntersuchungen ist stets ausreichende Vorsorge gegen
die Verschleppung der Reblaus aus etwa aufgedeckten Verseuchungen zu treffen.
3. In den am Weinbaue beteiligten Gebieten — § 3 des Gesetzes — sind zur ständigen
Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, jedoch unter Ausschluß der Vornahme von Wurzeluntersuchungen,
Beamte oder Vertauensmänner für Bezirke von geringer Ausdehnung zu bestellen, welche die ihrer
Obhut anvertrauten Rebpflauzungen jährlich während der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit
wiederholt zu begehen und alle verdächtigen Erscheinungen bei der ihnen bezeichneten Stelle sofort zur
Anzeige zu bringen haben.
Zur ständigen Aufsicht über weitere Bezirke sind Sachverständige zu bestellen, welche die Be-
fähigung für Wurzeluntersuchungen besitzen und den praktischen Betrieb des Weinbaues in ihrem Be-
zirke kennen. Diese haben die Tätigkeit der nach Abs. 1 bestellten Aufsichtspersonen zu überwachen
und den ihnen überwiesenen Bezirk nach einem von der Landesregierung aufzustellenden Plaue während
der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit zu begehen. Mitteilungen über verdächtige Erscheinungen
haben sie jederzeit ohne Verzug auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
4. Zur Ergänzung der Tätigkeit des nach Nr. 3 bestellten ständigen Aufsichtspersonals sind
während der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit Personen, welche die Befähigung zu Wurzel-
untersuchungen besitzen, in entsprechender Anzahl zu Kolonnen zu vereinigen, welche unbeschadet der in
der Umgebung von Seuchenherden gebotenen besonderen Maßregeln alle dem Weinbaue dienenden