Anhang zu Tabelle II.
Von jedem Staate ist in Übereinstimmung mit dem Bundesratsbeschlusse vom 9. Dezeniber
1887 (vgl. Statistik des Deutschen Reichs, Band 101, Seite 25) bis 1. November 1906 folgender
Nachweis nach größeren Verwaltungsbezirken zu geben:
Zahl der Geborenen im Dezember 1905, einschließlich Totgeborene:
a) männlich,
b) weiblich,
c) zusammen.
Zahl der Gestorbenen im Dezember 1905, einschließlich Totgeborene:
a) männlich,
b) weiblich,
c) zusammen.
Geburtenüberschuß im Dezember 1905:
a) männlich,
b) weiblich,
c) zusammen.
Tabelle III.
Direktivbezirke für die Verwaltung der Bölle und Steuern und Zollausschlüsse.
Termin: 1. November 1906. Die Tabelle hat die einzelnen Direktivbezirke und, soweit nötig,
deren Bestandteile, sowie die Zollausschlüsse nach dem Stande vom 1. Dezember 1905 mit der Zahl
der ortsanwesenden Bevölkerung aufzuführen. Anhalt hierfür bietet, vorbehaltlich der eingetretenen
Veränderungen, die Aufstellung im Bande 150 der Statistik des Deutschen Reichs, Seite 283 bis 286.
Bei Staaten (Provinzen), von welchen einzelne Gebietsteile zu einem anderen Direktivbezirk
als der Hauptteil gehören, oder welche Zollausschlüsse oder solche Gebietsteile besitzen, deretwegen in
betreff der Zölle oder gemeinschaftlichen indirekten Steuern eine Abrechnung mit anderen Staaten statt-
finden muß, ist außer der ortsanwesenden Bevölkerung des gesamten Staates (Provinz) die orts-
anwesende Bevölkerung der einzelnen Zollausschlüsse sowie der bezüglichen einzelnen Gebietsteile
(Amter, Gemeinden, Ortschaften usw.), unter namentlicher Aufführung derselben und des Direktiv-
bezirkes, zu welchem sie gehören, beziehungsweise des Staates, mit dem ihretwegen abgerechnet werden
muß, anzugeben, und daraus die Bevölkerung der einzelnen Direktivbezirke, soweit sie zu dem be-
treffenden Staate gehören, zu ermitteln und nachzuweisen.
Umfassen die Direktivbezirke einzelner Staaten Gebietsteile anderer Staaten, so sind von den
ersteren diese Gebietsteile in einer Anmerkung namentlich aufzuführen; ihre Bevölkerung ist aber nur
in dem Falle anzugeben, wenn diese Gebietsteile zu außerdeutschen Staaten gehören. Für das Frei-
hafengebiet von Hamburg und die Zollausschlußgebiete von Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde
ist die unter der ortsanwesenden Bevölkerung befindliche Schiffsbevölkerung besonders nachzuweisen.
Zur Schiffsbevölkerung gehören diejenigen Ortsanwesenden, welche an Bord von Schiffen gezählt sind.