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(2) Die Abstempelung der Wertpapiere usw. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der
Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, unter amt-
lichem Verschlusse zu halten haben.
8 146.
(1) Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichsstempel-
abgabe usw. sind mit dem Datum des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem
deutlichen Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch einzutragen sind (vgl. § 140), sind nach
den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
(2) Uber die Einlieferung von Wertpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt
werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsbuchs und
einem Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben.
Nur gegen dessen Rückgabe empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück.
§ 147.
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der
Abgabe (8 27 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf
Gefahr und Rechnung der Landesregierung (8 62).
8 148.
(1) Werden zum Ersatze für verdorbene Wertpapiere von den Steuerstellen neu aus—
zugebende dergleichen Papiere abgestempelt (§ 128), so ist diese Stempelung nur durch das An-
meldungsbuch nachzuweisen (§ 140).
(2) Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnotenvordrucke und Reichsstempel=
marken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist.
nur im Stempelzeichenbuch abgeschrieben werden (8 142).
8 149.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen
für unrichtige Erhebungen usw., und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit
dem asand und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen in den Kassenbüchern
nachzuweisen.
150.
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichs-
stempelabgabe (8§ 81 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ab-
lieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten.
§ 151.
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 65) erfolgenden
Feststellungen teilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung
unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen behufs
d Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein—
nahmen mit.
X. Schlußbestimmungen.
8 152.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses die
vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere
auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb
gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Vordrucken und
die Buchführung betreffen, abzuändern oder zu ergänzen.
8. Behandlung
der Anmel-
dungen.
9. Stundung des
Lotteriesftempels.
10. Buchung von
Erstattungen.
11. Verwaltungs=
kostenvergütung.
12. Abgaben=
entrichtung von
Staatelotterien.
Anderunge-
befugnie des
Neichekanglers.