Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(2) Die Abstempelung der Wertpapiere usw. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der 
Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, unter amt- 
lichem Verschlusse zu halten haben. 
8 146. 
(1) Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichsstempel- 
abgabe usw. sind mit dem Datum des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem 
deutlichen Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen 
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch einzutragen sind (vgl. § 140), sind nach 
den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
(2) Uber die Einlieferung von Wertpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt 
werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsbuchs und 
einem Abdrucke des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. 
Nur gegen dessen Rückgabe empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
§ 147. 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 
Abgabe (8 27 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf 
Gefahr und Rechnung der Landesregierung (8 62). 
8 148. 
(1) Werden zum Ersatze für verdorbene Wertpapiere von den Steuerstellen neu aus— 
zugebende dergleichen Papiere abgestempelt (§ 128), so ist diese Stempelung nur durch das An- 
meldungsbuch nachzuweisen (§ 140). 
(2) Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnotenvordrucke und Reichsstempel= 
marken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist. 
nur im Stempelzeichenbuch abgeschrieben werden (8 142). 
8 149. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen 
für unrichtige Erhebungen usw., und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit 
dem asand und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen in den Kassenbüchern 
nachzuweisen. 
150. 
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichs- 
stempelabgabe (8§ 81 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ab- 
lieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten. 
§ 151. 
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 65) erfolgenden 
Feststellungen teilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung 
unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen behufs 
d Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein— 
nahmen mit. 
X. Schlußbestimmungen. 
8 152. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses die 
vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere 
auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb 
gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Vordrucken und 
die Buchführung betreffen, abzuändern oder zu ergänzen. 
8. Behandlung 
der Anmel- 
dungen. 
9. Stundung des 
Lotteriesftempels. 
10. Buchung von 
Erstattungen. 
11. Verwaltungs= 
kostenvergütung. 
12. Abgaben= 
entrichtung von 
Staatelotterien. 
Anderunge- 
befugnie des 
Neichekanglers.
	        
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