Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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kosten  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende
Miethe  benutzt,  es  kann  ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen
oder  Postkoupes  nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten
  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen
  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung  von  Brief-  und  Zeitungspacketen
  durch  das  Zugpersonal  verlangt  werden.

3)  Für  ordinaire  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb
des  Postwagens  oder  Postkoupés  befördert  werden,  erhält  die  Gesellschaft
die  turismätn:  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der
zwischen  je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Pakeie  berechnet
  und  auf  Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

4)  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  in  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postkoupés
(ad  2.)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Gesellschaft
entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in
ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Poß  die  erforderlichen  Transportmittel
  leihweise  herzugeben.  Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinaire  Packete
über  20  Pfund  eine  weitere  als  die  ad  3.  vorgesehene  Vergütung  nicht
geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Faachl.
vergütung  für  die  ordinairen  Packete  über  20  Pfund  eine  besonders  zu
vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Koupê  und  Meile  und  resp.  pro  Achse
und  Meile  zu  bemessende  Hergabe-  und  Transportvergütung.

5)  Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
das  Schmieren,  Ein,  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahn-Postwagen,
sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,  gegen  Verütungen,

  welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden  und  über  deren
Verechrung  besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen
unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer
Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem
Postfuhrwerk  zurücklegen.

VI.

Der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reichs  gegenüber  hat  die  Gesellschaft

  diejenigen  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Eisenbahnen
im  Gebiete  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  festgestellt  sind  oder  später
für  dieselben  anderweit  festgestellt  werden  mögen.

VII.
Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,

Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
  bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Ciwvil-Anstellungsberechtigung
entlassenen  Militairs,  soweit  dieselben  das  35ste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  zu  wählen.

(r.  8151.)  Für