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kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen
oder Postkoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten
mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen
ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungspacketen
durch das Zugpersonal verlangt werden.
3) Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb
des Postwagens oder Postkoupés befördert werden, erhält die Gesellschaft
die turismätn: Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Pakeie berechnet
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postkoupés
(ad 2.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Poß die erforderlichen Transportmittel
leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete
über 20 Pfund eine weitere als die ad 3. vorgesehene Vergütung nicht
geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Faachl.
vergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund eine besonders zu
vereinbarende, nach Sätzen pro Koupê und Meile und resp. pro Achse
und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung.
5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein, und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen,
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Verütungen,
welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren
Verechrung besondere Vereinbarung getroffen wird.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen
unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer
Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem
Postfuhrwerk zurücklegen.
VI.
Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Gesellschaft
diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen
im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später
für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
VII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Ciwvil-Anstellungsberechtigung
entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
haben, zu wählen.
(r. 8151.) Für