Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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fend Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Besseonen - 
desSoldateuftandesimdBeamtemII- UJWetbenmbenben 
Vll.Dekaiegsministerium. BeiPIändungdeöauzMilitärfondsUUtFklfdiNts»V116Ufs 
. fließendenæiutommeuoWirkungen-,gefuhttensezugenauch 
  
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner 
zuzustellen: 
a) der Generaldirektion der König- 
lich Preußischen Militär-Wittwen- 
Pensions-Anstalt in Berlin 
bei Pfändung der an Hinterbliebene 
von Personen des Soldatenstandes und 
von Beamten der Militärverwaltung 
durch die Militär-Witwenkasse in 
Berlin zahlbaren Penfionen aus 
1. der Preußischen Militär-Witwen- 
Pensions-Anstalt, 
2. der Kurhessischen Militär-Witwen- 
und Waisen--Anstalt, 
8. der Nassauischen Militär-Witwen- 
und Waisenkasse, 
4. der vormals Hannoverschen Unter- 
offizier-Witwenkasse, 
5. der Unteroffizier-Witwenkasse des 
Mecklenburg - Schwerinschen Kon- 
tingents; 
b) dem Direktorium der Hannover= 
schen Offizier-Witwenkasse in Han- 
nover 
bei Pfändung der an Hinterbliebene 
von Personen des Soldatenstandes 
und von Beamten der Militärverwal- 
tung zahlbaren Pensionen aus der 
Hannoverschen Offizier-Witwenkasse. 
  
Weaisengeld, Unfallrenten, gesetzliche 
Beihilfen) der Hinterbliebenen von 
Personen des Soldatenstandes und 
von Beamten der Militärverwaltung. 
  
sämtli 
  
solche der unter An- 
merkung a und b be- 
zeichneten Art ge- 
pfändet, so muß sich, 
wenn die #Pändung 
wirksam sein soll, der 
Pfändungs- und Über- 
weilungsbeschlaß auf 
e gepfändeten 
Bezüge erstrecken und 
sowohl gegen den 
Reichs-(Militär-) Fis- 
kus, vertreten durch 
das Preußische Kriegs- 
ministerium, als gegen 
die Generaldirektion 
der Königlich Preu- 
ßischen Militär = Wit- 
wen-Pensions-Anstalt 
bzw. das Direktorium 
der Hannoverschen 
Offizier = Witwenkasse 
gerichtet und diesen 
Behörden zugestellt 
werden. "
	        
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