Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Artikel  12.
1  (Zu  .  20.  der  Verordnung.)

Die  Gebühren  der  Mandatare  können  nach  Umständen  auf  einen  geringern
  Betrag,  als  die  Hälfte  der  angesetzten  Gerichtskosten,  bestimmt  werden.
Die  Mandatarien  sind  ihrer  Gebühren  ganz  verlustig  zu  erklären,  wenn  sie  eine
offenbar  grundlose  Nichtigkeirsbeschwerde  angebracht  und  verfolgt  haben,  ohne
8  den  Akten  den  Nachweis  zu  bringen,  daß  sie  das  Rechtsmittel  auf  ausdruͤckliches
  Verlangen  der  Parcei  gegen  ihre  eigene  Ansicht  eingelegt  haben.  —  Es
ist  hierüber  im  Erkenntniß  das  Erforderliche  festzusetzen.

Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  13.

(Zu  den  656.  21.  und  22.  der  Verordnung.)

Außer  dem  landesherrlichen  Fiskus  wird  auch  für  die  Land=  und  Stadtgemeinden,
  privilegirten  Korporationen  und  unter  Vormundschaft  stehenden  Peronen,
  so  wie  für  diesenigen,  welchen  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,
die  sechswöchentliche  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Appellarion,  der
Revision,  des  Rekurses  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  verdoppelt;  dagegen  wird
aber  die  Berufung  auf  die  Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  die  verabsäumte  Frist

6  16.  Titel  16.  der  Prozeh=  Ordnung,
4.  174  Titel  14.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,
weder  dem  Fiskus  noch  vorstehend  genanmen  Personen  ferner  gestattet.

Artikel  14.

In  folgenden  schleunigen  Prozeßarten:
a)  im  Wechselprozeß,
b)  in  Arrestsachen,  die  nicht  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt  werden

(Prozeß-Ordnung  Tirel  29.  9%.  63.  bis  73.)
in  eigentlichen  Merkantil-Prozeß  (Prozeß  =  Ordnung  Titel  30.  9.  9.
is  47.)
in  Bausachen,  wenn  von  einem  schon  wirklich  angefangenen  Bau  die
Rede  ist,  dessen  Fortsetzung  oder  Kasstrung  von  dem  Ausfalle  des  Prozesses
  abhängt  (Prozeßordnung  Titel  42.  #.  34.  bis  41.)
werden  zur  Einlegung  der  ordentlichen  Rechtsmittel  die  in  der  Prozeß-Ordnung
angeordneten  kürzeren  Fristen,  mit  Ausschliehung  der  im  §.  34.  Titel  14.  Theil  I.
daselbst  gestatteten  Restiturion,  wiederhergestellt,  und  diese  Fristen  auch  für  die
Einlegung  der  außerordentlichen  Rechtsmittel  des  Rekurses  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  einschließlich  deren  Rechtfertigung,  in  der  Art  bestimmt,  daß,  wenn  eines
dieser  außerordentlichen  Rechtsmittel  gegen  eine  Emscheidung  erster  Instanz  oder
in  einer  Arrestsache  eingelegt  wird,  die  für  die  Appellation,  sonst  aber  die  für  die
Revision  angeordnete  Frist  eintritt.  —  Dieselben  Fristen  finden  für  die  Beantwortung
  der  Rekurs=  oder  Nichtigkeiksbeschwerde  statt.

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Artikel  15.
Die  Vorschrift  des  5.  40.  Titel  2.  Abschnitt  1.  der  Verordnung  vom

(No.  1909.)