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8.
Eine Behandlung der Hölzer einschli der Umpackung innerhalb des Lagers, durch 5. Bebandlung
welche weder Zahl noch Festmeterinhalt oder Gewicht der einzelnen Stücke verändert wird, ist ohne Lagerung.
Anmeldung zulässig.
Wer die gelagerten Hölzer anders als nach Absatz 1 behandeln (bearbeiten) oder zeitweilig
aus dem Lager entnehmen und, nachdem sie einer Bearbeitung unterlegen haben, in das Lager zu-
rückführen will, bedarf dazu der Erlaubnis des Hauptamts.
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Die Erlaubnis (§ 8) ist schriftlich nachzusuchen. Dabei ist anzugeben, worin die Bear-
beitung bestehen soll, insbesondere, ob die Hölzer auch nach der Bearbeitung noch der Nr. 74
bis 76 und 78 bis 85 des Zolltarifs angehören oder durch die Bearbeitung in rohe Holzwaren
der Nr. 615 bis 617 oder 620 bis 628 umgewandelt werden sollen, sowie gegebenenfalls, in
welcher Betriebsanlage die Bearbeitung stattfinden soll. Eine Bearbeitung, infolge deren die Hölzer
nicht mehr unter den Begriff des mit dem gleichen oder einem höheren Zollsatze belegten Bau-
und Nutzholzes der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 oder einer rohen Holzware der Nr. 615 bis 617
oder 620 bis 628 fallen würden, ist unzulässig und begründet keinen Anspruch auf Gewährung eines
Zollnachlasses für Absfälle.
Die Betriebsanlagen, in denen die Hölzer bearbeitet werden sollen, müssen sich in der
Regel im Kager selbst oder in seiner Nähe befinden. Gehören sie nicht dem Lagerinhaber, so hat
dieser dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer der Zollbehörde schriftlich das Recht zugesteht, von
der anmeldungsmäßigen Bearbeitung der Hölzer durch Einsicht in die gemäß § 3 Abs. 2 zu
führenden Geschäftsbücher und durch sonstige Veaufsichtigung des Betriebs Überzeugung zu nehmen.
Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. Soweit erforderlich, sind bei ihrer Erteilung
weitere Aufsichtsmaßnahmen zu treffen.
Der Lagerinhaber hat nach näherer Anweisung des Hauptamts über die Bearbeitung des
Holzes besondere Bücher (Bearbeitungsbücher) zu führen, aus denen Zahl, Gattung, Tarifnummer
und Festmeterinhalt oder Gewicht der in Bearbeitung genommenen Holzer und der durch die Be-
arbeitung hergestellten Erzeugnisse zu ersehen sind. Die Bücher müssen den Zollbeamten auf Er-
sordern jederzeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, nach den örtlichen Betriebsverhältnissen den Lager-
inhaber von der Führung von Bearbeitungsbüchern zu entbinden.
§ 10.
Die Anmeldung zur Bearbeitung erfolgt bei der Amtsstelle in doppelter Ausfertigung nach
dem Muster D. Die Amtsstelle prüft die Anmeldung und gibt die eine mit dem Genehmigungs-—½
vermerke versehene Ausfertigung dem Anmeldenden zurück. Vor der Aushändigung darf die Be.
arbeitung des Holzes nicht beginnen, auch eine Entnahme aus dem Lager nicht stattfinden.
Erleichterungen, z. B. die Anmeldung für einen längeren Zeitraum oder die nachträgliche
Angabe der zu verarbeitenden Hölzer, können bei nachgewiesenem Bedürfnisse von dem Hauptamte
widerruflich zugelassen werden.
11.
UÜber die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in einer Beilage zu dem Nieder-
lagebuche (§ 6) nach dem Muster E geführt. o
Der Lagerinhaber hat die Anmeldung (8 10) nach dem Ergebnisse der Bearbeitung durch
Angabe der hergestellten Erzeugnisse und der bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle zu vervoll-
ständigen und der Amtsstelle zurückzugeben.
Die zur Bearbeitung entnommenen Hölzer, sowie die durch die Bearbeitung hergestellten
Exzeugnisse unterliegen der zollamtlichen Abfertigung in der Weise, daß die Abfertigungsbeamten
die vom Lagerinhaber durch Eintragung der Ergebnisse vervollständigte Bearbeitungsanmeldung in
allen Teilen prüfen und sich von der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch Emsicht der
Bearbeitungs= und der übrigen Geschäftsbücher (Mühlentafeln, Schneidebücher usw.), sowie auf sonst
geeignete Weise Uberzeugung verschaffen. Etwaige, nicht alsbald sich aufklärende Bedenken bezüglich
der Richtigkeit jener Angaben sowie der Form der Bearbeitung, der Innehaltung der Frist
(Muster D Spalte 6) usw. sind der Direktivbehörde vorzutragen.
16.