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Die durch die Bearbeitung hergestellten Erzeugnisse und die dabei entstandenen Abfälle
werden auf Grund der Eintragungen in der Bearbeitungsanmeldung nach dem Festmeterinhalt oder
Gewichte, die Erzeugnisse auch nach der Stückzahl, in Abteilung II des Niederlagebuchs vermerkt.
12.
Für die bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle wird, wenn die bearbeiteten Hölzer oder
hergestellten rohen Holzwaren in das Zollausland ausgeführt oder zum Baue usw. von See= und
Flußschiffen verwendet werden, ein Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zolle nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen gewährt.
Die Abfallvergütung wird von der zur Bearbeitung entnommenen Rohholzmenge berechnet.
Sie beträgt:
1.
für ungesäumte Breter 30
2. für zweiseitig besägte Hölrer 105
3. für dreiseitig besägte Hölger 225
4. für Säge= und Schnittwaren, vier= und mehrseitig in der Längsachse
geschnitten:
a) aus rohem Rundbolze: vom
a) in der ganzen Länge gleich stark und breit 40 Hundert
8) nicht gleich stark und breit 30 # des dazu
b) aus bereits vorgearbeitetem Nutzhollttt 30 berwendeten
5. für gesägte Furnieer 5P5P5P0 Rohholzes.
6. für Hobel= oder Fräsarbeit, wodurch in der Längsrichtung gesägtes
oder in anderer Weise vorgerichtetes Bau= und Nutzholz der Nr. 76,
78, 79, 80, und 81 in rohe Holzwaren der Nr. 615, 620, 621
bis 626 und 628 veredelt wrrd 15
7. in allen übrigen Fillen 7915
Für jede ausgeführte oder zum Baue usw. von See= und Flußschiffen verwendete Menge
der durch die Bearbeitung gewonnenen Ware ist — soweit ein Buchbestand der betreffenden Holz-
gattung vorhanden ist — ein Betrag an Abfallvergütung zu gewähren, welcher sich zu der im
ganzen zulässigen Vergütung verhält wie die Menge der ausgeführten usw. zu derjenigen der
gewonnenen Ware.
Bei Bearbeitungen, mit denen eine Verminderung des Festmeterinhalts oder Gewichts nich
verbunden ist, tritt ein Zollnachlaß nicht ein. Findet eine wiederholte Bearbeitung statt, so
ist die Absallvergütung nur einmal und zwar nach dem im Einzelfalle zutreffenden höchsten Satze
u gewähren.
*8 Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen für die bei der Bearbeitung entstandenen
Abfälle ein Zollnachlaß nicht zu gewähren ist, findet die Verzollung der bearbeiteten Hölzer und
hergestellten Holzwaren eintretendenfalls nach Maßgabe der Menge des dazu verwendeten Roh-
holzes und des auf letzterem angeschriebenen Zollsatzes statt.
8 13.
6. Ubgang vom Die gelagerten Rohhölzer sowie die daraus hergestellten bearbeiteten Hölzer und rohen
Lager. Holzwaren dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern versandt, ausgeführt oder zum Baue usw.
von See= und Flußschiffen verwendet werden. Die Überführung der aus den eingelagerten Hölzern
hergestellten bearbeiteten pböher und rohen Holzwaren in ein anderes reines Transitlager ist nur
mit Zustimmung des Versendungsamts zulässig; letzteres hat im Falle der Genehmigung darüber
Verfügung zu treffen, welche Beträge in seinem Niederlagebuch abgesetzt uud in demjenigen des
Empfangsamts zugeschrieben werden sollen.
Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager
unter amtlichem Mitverschlusse gleich. Sofern bearbeitete Hölzer und rohe Holzwaren der vorstehend
genannten Art aus der öffentlichen Niederlage oder dem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß
in den freien Verkehr gebracht werden, sind sie nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen.
Die aus dem Lager entnommenen Hölzer und rohen Holzwaren sind nach den Vorschriften
des Begleitschein= und Niederlageregulativs sowie den etwa erlassenen besonderen Bestimmungen
abzufertigen, wobei sich die zollamtliche Prüfung auf eine probeweise Ermittelung beschränken kann.