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84.
Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei den mit Begleitschein II 4. Smndungefrik.
überwiesenen Zollbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins beim Empfangsamte.
Wird im Falle des § 1 Abs. 4 die Stundung des überwiesenen Zollbetrags nicht versagt, so be-
ginnt die Stundungsfrist mit dem letzten Werktage der Zahlungsfrist.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in
welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
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§ 5.
Hinsichtlich der fortdauernden (eisernen) Zollstundung für den Handel mit Wein verbleibt 5. Fortwauernde
es bei den Vorschriften des Weinlagerregulativs und hinsichtlich der Stundung der Zollgefälle für dZol,L
die auf Privatkreditlager abgefertigten Waren bei den Vorschriften des Privatlagerregulativs mit Dosbhuihe#en
der Maßgabe, daß in bezug auf die Sicherheitsbestellung die Bestimmungen des § 1 An-
wendung finden.
86.
Werden Waren der im 82 unter Zifer 1 bezeichneten Art, welche in einem Verschluß-
lager (einer öffentlichen Zollniederlage oder einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß) ge-
lagert haben, oder zu einem offenen Lager (einem Getreidelager, einem Olmühlenlager oder einem
Teilungslager eines Kaiserlichen Marineverpflegungsamts) angeschrieben gewesen sind, verzollt oder
auf Begleitschein ll abgefertigt, so sind die Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit jährlich
4 v. H. nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu verzinsen. Die Zinsbeträge (Lageraus-
gleich) fließen in die Reichskasse.
§ 7.
In einem Verschlußlager ist die Dauer der Lagerung nach vollen Jahren und Monaten
und nach Monatshälften (1. bis 15. und 16. bis zum Schluß des Monats) zu berechnen. Teile
einer Monatshälfte sind für den Monat des Zugangs zum Lager als eine volle Monatshälfte an-
zusetzen, dagegen für den Monat des Abgangs vom Lager außer Betracht zu lassen. Bei
Keilungslagern ist die Lagerzeit nach der am längsten lagernden Ware der betreffenden Art zu
erechnen.
Als Dauer der Lagerung sind bei Verzollungen und Abfertigungen auf Begleitschein II
aus einem Getreidelager oder aus einem Teilungslager eines Kaiserlichen Marineverpflegungsamts
drei volle Monate, bei Verzollungen usw. aus einem Olmühlenlager fünf volle Monate anzunehmen,
ohne Rücksicht darauf, ob die Lagerung in einem oder mehreren Lagern dieser Arten stattgefunden
hat und ob eine Lagerung in einem Verschlußlager vorausgegangen war.
Bei Waren, die sich wiederholt in Verschlußlagern bekunden haben oder aus einem offenen
Lager in ein Verschlußlager übergeführt worden sind, ist der Lagerausgleich nach der Gesamtdauer
der Lagerungen zu berechnen. Dabei sind für die Lagerung in einem oder mehreren Getreide-
lagern oder Teilungslagern eines Kaiserlichen Marineverpflegungsamts drei volle Monate, für die
Lagerung in einem oder mehreren Olmühlenlagern fünf volle Monate anzusetzen.
88.
Der Lagerausgleich ist für sämtliche in demselben Abfertigungspapier aufgeführten Waren
mit gleicher Dauer der Lagerung nach dem Gesamtbetrage der Zollgefälle in einer Zahl zu be—
rechnen, wobei die Zollgefälle nur nach ihrem vollen Markbetrag anzusetzen sind. Pfennigbeträge
an Lagerausgleich, welche sich bei den einzelnen Warenmengen ergeben, sind in der Schlußsumme
jedes Abfertigungspapiers nur insoweit anzusetzen, als sie durch ö ohne Rest teilbar sind.
§ 9.
Zur Entrichtung des Lagerausgleichs ist im Falle der Verzollung derjenige, welchem die
Zahlung des Zollbetrags obliegt, im Falle der Abfertigung der Ware auf Begleitschein II der
Begleitscheinnehmer verpflichtet.
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II.
ausgleich.
1. Allgemcine
Vorschrift.
2. Lagerzeit.
Jv. Abrundung der
Betrage.
4. Erhebung.