Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Münden  nach  Kassel  zu  führen,  wollen  Wir,  dem  an  uns  gestellten  Antrage  entsprechend,
  der  gedachten  Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der
Bahn  auf  vormals  Hannoverschem  Gebiet  ertheilen,  ihr  auch  gleichzeitig  innerhalb
dieses  Gebiets  das  Recht  zur  Erpropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung
der  für  die  Bahnanlage  erforderlichen  Grundstücke  nach  Maaßgabe  der  in  der
Provinz  Hannover  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  hierdurch  verleihen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  24.  Mai  1869.

(L.  8S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7443.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis=  Hbligationen
des  Posener  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern.  Vom  24.  Mai
1869.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Posener  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  26.  März  1868.  beschlossen  worden,  die  r-  Bezahlung  des  vom  Kreise
für  die  theils  schon  in  Arbeit  begriffenen,  theils  in  Aussicht  stehenden  Eisenbahnen
  von  Posen  nach  Frankfurt  a.  d.  O.,  nach  Thorn  und  nach  Warschau
innerhalb  der  Kreisgrenzen  herzugebenden  Terrains  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  10,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  40,000
Thalern,  in  Buchstaben:  vierzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

50  Stück  à  200  Thaler  =  10,000  Thaler,
100  à  100  —  100000  .
300·«a50--15,000-200--«225.-5,000-

  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  schrich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Felgeordnung  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  47